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Allgemeine Kreis- und Rechtsangelegenheiten

Zuständige Behörde

Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81-0
Fax:  02681/812000 u. 02681/812075
E-Mail:  post@kreis-ak.de
Internet:  www.kreis-altenkirchen.de

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Ansprechpartner

Büroleiter
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81 2140
Fax:  02681/81 2075
E-Mail:  norbert.schmauck@kreis-ak.de
Raum:  118

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Justiziarin
Hochstraße 28
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81 2142
Fax:  02681/81 2188
E-Mail:  regina.muschallik-roth@kreis-ak.de
Raum:  OG 04

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Justiziarin
Hochstraße 28
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81 2141
Fax:  02681/81 2188
E-Mail:  marion.ostermann@kreis-ak.de
Raum:  OG 05

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Justiziarin
Hochstraße 28
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81 2143
Fax:  02681/81 2188
E-Mail:  christiane.seekatz@kreis-ak.de
Raum:  OG 02

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Justiziarin
Hochstraße 28
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81 2144
Fax:  02681/81 2188
E-Mail:  katharina.wanke@kreis-ak.de
Raum:  OG 02

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Kreisrechtsausschuss
Sachbearbeiterin
Hochstraße 28
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81 2122
Fax:  02681/81 2188
E-Mail:  ulrike.hahmann@kreis-ak.de
Raum:  OG 03

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Beschreibung

Einlegung eines Widerspruchs:

Gegen die Verwaltungsakte (Bescheide) der Behörden (Verbandsgemeindeverwaltungen, Kreisverwaltung), durch die sich BürgerInnen in ihren Rechten verletzt fühlen, kann Widerspruch eingelegt werden. Hierauf wird in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides hingewiesen.

Dieser Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Verwaltungsakts schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder unmittelbar beim Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Altenkirchen einzulegen.

Ein elektronisches Dokument, z. B. eine E-Mail, genügt nur dann der gesetzlich vorgeschriebenen elektronischen Form, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder über einen in § 3a Abs. 2 VwVfG genannten Übermittlungsweg übermittelt wird.

Diese Voraussetzungen erfüllt eine einfache E-Mail nicht, auch dann nicht, wenn ein entsprechendes Schreiben mit Unterschrift als Anhang beigefügt ist.

Ein unzulässiger Widerspruch wird in der Regel durch den Kreisrechtsausschuss im schriftlichen Verfahren zurückgewiesen. Eine Sachprüfung bzw. mündliche Erörterung findet in diesem Fall nicht statt.

Die Regelung des § 3a VwVfG sieht ausdrücklich vor, dass elektronisch übermittelte Dokumente nur bei Einhaltung besonderer Sicherheitsanforderungen einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück „gleichstehen“, nämlich wenn eine qualifizierte, elektronische Signatur verwendet wird. Diese Signatur ist als Äquivalent zur Unterschrift anzusehen.

Um die Schriftform zu wahren, empfiehlt es sich daher, den Widerspruch schriftlich, mit eigenhändiger Unterschrift per Post oder Fax an die Behörde zu übermitteln.

Die Behörde überprüft aufgrund des Widerspruchs ihren Verwaltungsakt. Sie ist gesetzlich verpflichtet, den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen dem Kreisrechtsausschuss zur Entscheidung vorzulegen, sofern sie nicht abhelfen kann.

Verfahren vor dem Kreisrechtsausschuss:

Der Kreisrechtsausschuss setzt sich zusammen aus einer/einem Vorsitzenden (JuristIn) und zwei ehrenamtlichen BeisitzerInnen, die aus einem Pool von derzeit 27 vom Kreistag zuvor gewählten Personen in einer vom Landrat zu Beginn des Jahres festgelegten Reihenfolge herangezogen werden. Die Mitglieder des Kreisrechtsausschusses haben gleiches Stimmrecht und sind nicht weisungsgebunden.

In der Regel entscheidet der Kreisrechtsausschuss nach einer mündlichen Erörterung, zu der sowohl WiderspruchsführerIn als auch die Vertreter der Verwaltung (WiderspruchsgegnerIn) geladen werden. In dieser Erörterung werden die Argumente der Beteiligten (erneut) ausgetauscht. Es besteht – anhängig vom jeweiligen Fall – die Möglichkeit, in dieser Verhandlung einen Vergleich zu schließen, den Widerspruch zurückzunehmen oder ihm abzuhelfen. Kommt keine dieser Möglichkeiten in Frage, entscheidet der Kreisrechtsausschuss nach geheimer Beratung. Diese Entscheidung wird in Form eines schriftlichen Widerspruchsbescheides den Beteiligten zugestellt.

Es kann eine Entscheidung ohne mündliche Erörterung entweder durch das Gremium oder durch die/den Vorsitzende/n getroffen werden, wenn alle Beteiligten sich mit einer dieser Varianten einverstanden erklären. Dies hat den Vorteil, dass die Verfahren ggf. schneller abgewickelt werden können und geringere Widerspruchsgebühren anfallen als bei einer mündlichen Erörterung.

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides endet das Widerspruchs- bzw. Vorverfahren. Die Beteiligten haben danach die Möglichkeit, beim Verwaltungs- bzw. Sozialgericht gegen die Entscheidung Klage einzulegen. Näheres hierzu kann der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides entnommen werden.

Kosten des Verfahrens:

Das Widerspruchsverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig, ausgenommen sind Verfahren nach den sozial- und jugendhilferechtlichen Regelungen (SGB). Die Kostenpflicht entsteht bereits mit der Vorlage des Widerspruchs beim Kreisrechtsausschuss und trifft den unterlegenen Beteiligten, auch im Falle einer Widerspruchsrücknahme.

Die Gebühren setzen sich zusammen aus einer Gebühr von mindestens 20 Euro und höchstens 1.000 Euro sowie den Auslagen (v. a. Porto für die Postzustellung). Die Höhe richtet sich in der Regel nach dem Streitwert und dem Verwaltungsaufwand. In der Regel wird der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit analog angewendet. In aufenthaltsrechtlichen und verkehrsrechtlichen Verfahren finden eigene gesetzliche Regelungen Anwendung.

Fragen zu den obenstehenden Ausführungen beantwortet die Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses unter der Telefonnr. 02681/81-2122 (E-Mail: ulrike.hahmann@kreis-ak.de ).

Rechtsgrundlagen

Rechtliche Grundlagen sind unter anderem:
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG),
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),
  • Ausführungsgesetz zur VwGO (AGVwGO)
  • Sozialgesetzbuch Erstes Buch und Zehntes Buch (SGB I, SGB X)
  • Sozialgerichtsgesetz (SGG)
  • Landesgebührenordnung RLP (LGebG)
  • Verordnung zum Aufenthaltsgesetz
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Behördennummer 115

Kontakt

Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81-0
Telefon:  115 (einheitliche Behördennummer)
Fax:  02681/812000
E-Mail:  post@kreis-ak.de

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