Hauberggenossenschaften und Waldinteressentenschaften
Zuständige Behörde
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
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Telefon:
02681/81-0
Fax: 02681/81-2800
E-Mail: veterinaeramt@kreis-ak.de
Internet: www.kreis-altenkirchen.de
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Ansprechpartner
Landwirtschaft, Veterinärverwaltung
Referatsleiter
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
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Telefon:
02681/81 2834
Fax: 02681/81 2800
E-Mail: rainer.zeuner@kreis-ak.de
Raum: 349
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beschreibung
Der Hauberg ist eine für den Kreis Altenkirchen typische Form der genossenschaftlichen Waldbewirtschaftung.
Die Hauberggenossenschaft unterliegt der Haubergordnung von 1890. Die Vorstände werden für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt und durch die Kreisverwaltung bestätigt. Der Haubergschöffenrat wird ebenfalls für sechs Jahre gewählt, wobei alle drei Jahre die Hälfte der Mitglieder durch die Versammlung der Haubergvorsteher neu gewählt wird.
Der Schöffenrat ist vordringlich bei Grundstücksabgängen aus der Genossenschaft zu beteiligen. Die erforderliche Genehmigung erteilt abschließend, nach Anhörung des Forstamtes, die obere Forstbehörde in Neustadt/Weinstraße.
Die Waldinteressentenschaft ist eine weitere typische Form des Waldeigentums im Kreis Altenkirchen. Die Ermächtigung, sich selbst eine Satzung beziehungsweise ein Statut zu geben, findet sich im Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen von 1881. Die Eigentümerversammlung wählt aus ihrer Mitte den Waldvorsteher und in der Regel zwei Beisitzer.
Die Kreisverwaltung bestätigt die gewählten Vorstände und unterstützt beim erstmaligen Beschließen eines neuen Statuts oder bei Änderungen.
Die Hauberggenossenschaft unterliegt der Haubergordnung von 1890. Die Vorstände werden für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt und durch die Kreisverwaltung bestätigt. Der Haubergschöffenrat wird ebenfalls für sechs Jahre gewählt, wobei alle drei Jahre die Hälfte der Mitglieder durch die Versammlung der Haubergvorsteher neu gewählt wird.
Der Schöffenrat ist vordringlich bei Grundstücksabgängen aus der Genossenschaft zu beteiligen. Die erforderliche Genehmigung erteilt abschließend, nach Anhörung des Forstamtes, die obere Forstbehörde in Neustadt/Weinstraße.
Die Waldinteressentenschaft ist eine weitere typische Form des Waldeigentums im Kreis Altenkirchen. Die Ermächtigung, sich selbst eine Satzung beziehungsweise ein Statut zu geben, findet sich im Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen von 1881. Die Eigentümerversammlung wählt aus ihrer Mitte den Waldvorsteher und in der Regel zwei Beisitzer.
Die Kreisverwaltung bestätigt die gewählten Vorstände und unterstützt beim erstmaligen Beschließen eines neuen Statuts oder bei Änderungen.