Hilfsnavigation

Seitenoptionen

 |  Schrift
  |  Kontrast
info-punkt

Volltextsuche

Inhalt

                

A B CD E F G H I J K L M N OP QR S T U V W XYZAlle
 

Schülerbeförderung

Zuständige Behörde

Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81-0
Fax:  02681/81-2300
E-Mail:  post@kreis-ak.de
Internet:  www.kreis-altenkirchen.de

Kontaktformular
Ins Adressbuch exportieren

Ansprechpartner

ÖPNV, Schülerbeförderung und Kindergartenbeförderung
Sachgebietsleiter
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81 2352
Fax:  02681/81 2301
E-Mail:  guido.kappel@kreis-ak.de
Raum:  053

Kontaktformular
Ins Adressbuch exportieren
Schülerbeförderung, ÖPNV
Sachbearbeiter
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681-81 2359
Fax:  02681-81 2301
E-Mail:  holger.telke@kreis-ak.de
Raum:  52

Kontaktformular
Ins Adressbuch exportieren
Schülerbeförderung und Kindergartenbeförderung
Sachbearbeiterin
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81 2351
Fax:  02681/81 2301
E-Mail:  martina.schmahl@kreis-ak.de
Raum:  051

Kontaktformular
Ins Adressbuch exportieren
Schülerbeförderung und Kindergartenbeförderung
Sachbearbeiterin
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81 2353
Fax:  02681/81 2301
E-Mail:  dagmar.schmidt@kreis-ak.de
Raum:  051

Kontaktformular
Ins Adressbuch exportieren

beschreibung

Die Schülerbeförderung ist in § 69 Schulgesetz (SchulG) und § 33 Privatschulgesetz geregelt.
§ 69 Schulgesetz weist den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufgabe der Schülerbeförderung zu. Dies gilt für Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben. Die nähere Ausgestaltung ergibt sich aus der Satzung des Landkreises Altenkirchen über die Schülerbeförderung sowie den Richtlinien des Landkreises Altenkirchen über die Schülerbeförderung.

Beim Besuch einer Schule in Rheinland-Pfalz ist immer der Kreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt zuständig, in deren Gebiet die Schule liegt, das heißt es gilt das sogenannte Schulsitzprinzip.
Soweit Schülerinnen und Schüler, die im Landkreis Altenkirchen wohnen, Schulen in anderen Bundesländern (zum Beispiel Nordrhein-Westfalen) besuchen gilt das Wohnsitzprinzip.
Die Aufgabe der Schülerbeförderung wird vorrangig durch den Kauf von Fahrkarten für die Benützung des Öffentlichen Personennahverkehrs erfüllt.

rechtsgrundlagen

notwendige unterlagen

Schülerfahrtkosten werden nur auf Antrag übernommen. Anträge sind über das Sekretariat der betreffenden Schule, das den Schulbesuch bestätigt, vorzulegen. Antragsvordrucke sind bei den Schulen erhältlich oder können heruntergeladen werden. Die Vordrucke enthalten weitere Detailinformationen.

Verfügbare Formulare

Icon Formular Antragsvordruck Fahrtkostenübernahme für Grundschulen und Sekundarstufe I  | PDF-Dokument, 654 kB
Icon Formular Antragsvordruck Fahrtkostenübernahme für die Sekundarstufe II  | PDF-Dokument, 686 kB
Icon Formular Antragsvordruck Fahrtkostenübernahme für Berufsschulen  | PDF-Dokument, 700 kB
Icon Formular Antragsvordruck für Fachoberschule an Realschulen plus Altenkirchen  | PDF-Dokument, 663 kB
Icon Formular Merkblatt Schülerbeförderung zur Fachoberschule an Realschule plus Altenkrichen  | PDF-Dokument, 54 kB
Behördennummer 115

Kontakt

Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81-0
Telefon:  115 (einheitliche Behördennummer)
Fax:  02681/812000
E-Mail:  post@kreis-ak.de

Kontaktformular
Ins Adressbuch exportieren