Waffenwesen
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Wir sind gerne für Sie da!
Oft ist es gar nicht notwendig, persönlich vorzusprechen. Waffenrechtliche Angelegenheiten, insbesondere Änderungen in der Waffenbesitzkarte können postalisch erledigt werden.
Bitte klären Sie mit Ihrem Ansprechpartner ab, ob für Ihr Anliegen eine persönliche Vorsprache erforderlich ist und
vereinbaren Sie dann einen Termin!
Beschreibung
Da Waffen eine erhebliche Gefahrenquelle für die Allgemeinheit darstellen, verlangt der Gesetzgeber im Sinne der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Regelungen und Kontrollen durch Verwaltungsbehörden.
Als zuständige Waffenerlaubnisbehörde werden insbesondere Anträge
- auf Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießanlagen (Schießerlaubnis)
- auf Erlaubnis zum Erwerb, Besitz oder Sammeln von Waffen und Munition (Waffenbesitzkarte)
- sowie zum Führen von Waffen (Waffenschein beziehungsweise Kleiner Waffenschein bei Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen)
Bei allen Erlaubniserteilungen besteht die Verpflichtung der Waffenerlaubnisbehörde zu prüfen, ob der Antragsteller die nach neuem Waffenrecht strengen waffenrechtlichen Voraussetzungen der beantragten Erlaubnis erfüllt.
Sehr wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Frage der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition zu sehen.
Was ist zu tun, wenn ich eine Waffe erwerben möchte?
Beim Erwerb von Waffen ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um „freie“ oder „genehmigungspflichtige“ Waffen handelt.
Freie Waffen sind zum Beispiel Luftdruckwaffen, die mit einem „F“ im Fünfeck versehen sind oder Schreckschusswaffen, die das Zulassungszeichen „PTB“ in einem Kreis tragen. Beide Waffenarten dürfen von Personen ab 18 Jahren ohne Erlaubnis erworben werden.
Für genehmigungspflichtige Waffen wird eine Waffenbesitzkarte erteilt.
Diese Erlaubnis wird demjenigen erteilt, der persönlich zuverlässig und waffensachkundig im waffenrechtlichen Sinne ist und ein Bedürfnis für den Erwerb von Waffen nachweist.
Ein waffenrechtliches Bedürfnis ist zum Beispiel dann gegeben, wenn der Antragsteller als Sportschütze Schusswaffen für die Ausübung des regelrechten Schießsports erwerben möchte.Zwingende Voraussetzung ist unter anderem das Ablegen und Bestehen einer Waffensachkundeprüfung.
Anmeldungen zur Ablegung der Waffensachkundeprüfung sind an den Geschäftsführer des Schützenbezirkes 13 im Rheinischen Schützenbund,
Herrn Elmar Denen, 57635 Hirz-Maulsbach, Tel. 0 26 86/13 09 zu richten.
Termine für die Waffensachkundeprüfungen werden regelmäßig in unseren Pressemitteilungen veröffentlicht.
Gelbe Waffenbesitzkarte
Die gelbe Waffenbesitzkarte wird nur an Sportschützen erteilt.
Diese unbefristete Erlaubnis berechtigt zum Erwerb und Besitz von
- Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen,
- Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von
- einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von
- mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchen-Zündung (Perkussionswaffen).
Die gelbe Waffenbesitzkarte berechtigt gleichzeitig auch zum Erwerb der Munition für die eingetragenen Waffen.
Mit dieser Waffenbesitzkarte dürfen maximal zwei Schusswaffen in 6 Monaten erworben werden. Ein wahlloses Anhäufen von Schusswaffen oder Sammeln von Schusswaffen mit dieser Art von Erlaubnis ist nicht gestattet.
Grüne Waffenbesitzkarte
Die grüne Waffenbesitzkarte ist die häufigste Form der waffenrechtlichen Erlaubnis. In ihr kann jede Art von Schusswaffe und die Berechtigung zum Erwerb der dazugehörigen Munition eingetragen werden.
Jagdscheininhabern kann jede Langwaffe (länger als 60 cm), die zum jagdlichen Schießen benötigt wird und nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten ist, unabhängig von der Anzahl eingetragen werden.
Zum Erwerb dieser Waffen genügt die Vorlage eines gültigen Jagdscheines.
Die Besitzerlaubnis wird nach dem Erwerb in der grünen Waffenbesitzkarte dokumentiert.
Der Besitz von Kurzwaffen (Pistole oder Revolver) ist bei Jägern in der Regel auf zwei Waffen beschränkt. Hier ist vor dem Erwerb der Kurzwaffe die Erlaubnis der Waffenbehörde zu beantragen (Voreintrag).
Sportschützen müssen den Erwerb einer Sportwaffe grundsätzlich vorab beantragen.
(Ausnahme : gelbe Waffenbesitzkarte).
Für jeden Waffenerwerb oder Verkauf gilt: Er ist innerhalb von 14 Tagen bei der Waffenerlaubnisbehörde schriftlich anzuzeigen.
Erben von Schusswaffen wird die Erlaubnis zum Besitz von ererbten Waffen ebenfalls in einer grünen Waffenbesitzkarte erteilt. Die Erteilung der Erlaubnis ist innerhalb von vier Wochen nach Annahme des Erbes zu beantragen. Eine Waffensachkunde muss durch den Erben nicht nachgewiesen werden; Munitionsbesitz bei Erben ist nicht gestattet.
Waffenschein
Der Waffenschein berechtigt zum Führen von Schusswaffen außerhalb der Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums.
Die Erteilung eines Waffenscheines erfordert eine sehr umfangreiche Bedürfnisprüfung; es kommt nur in ganz seltenen Fällen zu einer Erlaubniserteilung.
Weitere Informationen zum Waffenrecht finden Sie auf der Homepage des Bundesinnenministeriums.
Informationen zum Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz
Informationen zum Theme “Magazine“
Rechtsgrundlagen
Verfügbare Formulare
Anzeige für erlaubnispflichtige Schusswaffen (§ 37a WaffG) | PDF-Dokument, 101 kBAnzeige über den Besitz eines oder mehrerer Magazine oder Magazingehäuse (§ 58 Absatz 17 WaffG) | PDF-Dokument, 86 kB
Anzeige für deaktivierte Waffen (§ 37d WaffG) | PDF-Dokument, 97 kB
Antrag Kleiner Waffenschein | PDF-Dokument, 277 kB
Antrag auf Waffenbesitzkarte für Salutwaffen | PDF-Dokument, 457 kB
Antrag auf den Besitz wesentlicher Waffenteile | PDF-Dokument, 385 kB
Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition Kleiner Leitfaden für Waffenbesitzer | PDF-Dokument, 19 kB
Hinweise zu verbotenen Magazinen ab der Neufassung des Waffengesetzes (WaffG) zum 01.09.2020 | PDF-Dokument, 45 kB