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MRE-NETZWERK-AK breit Methicillin-resistente Staphylococcus aureus (MRSA). Raster-Elektronenmikroskopie. Maßstab = 500 nm. Quelle: Muhsin Özel, Gudrun Holland, Rolf Reissbrodt (2004) Staphylococcus aureus. Raster-Elektronenmikroskopie. Maßstab = 2 µm. Norbert Bannert, Kazimierz Madela (2009).
Staphylococcus aureus. Scanning-electron microscopy. Bar = 2 µm. Norbert Bannert, Kazimierz Madela (2009). Clostridium difficile NCTC 13307 (Clostridien), Bakteriengruppe. Raster-Elektronenmikroskopie. Maßstab = 2 µm. Norbert Bannert, Kazimierz Madela (2009).
Clostridium difficile NCTC 13307 (Clostridia), cluster of bacteria. Scanning-electron microscopy. Bar

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Was ist, wenn geistig Behinderte MRSA-Träger sind?

Grundsätzlich können Behinderte, die Träger von klassischen im Krankenhaus erworbenen MRSA sind, ohne Einschränkungen am sozialen Leben teilnehmen und beschützte Werkstätten, Therapiegruppen, Schulen o.ä. Einrichtungen besuchen. Eine Ausgrenzung vom sozialen Leben aufgrund der Trägerschaft eines Hautkeims wie MRSA ist nicht akzeptabel, wenn die Ausbreitung dieser MRSA kontrollierbar ist.
  • Voraussetzung ist, dass die betroffenen Behinderten zu einer guten persönlichen Hygiene angehalten werden, besonders ist auf das Händewaschen zu achten.
  • Wenn Hautveränderungen, Wunden oder Katheter MRSA-besiedelt oder infiziert sind, müssen sie verbunden bzw. abgedeckt sein, damit Gruppenmitglieder mit  Risikofaktoren für den Erwerb von MRSA-Besiedlungen und Infektionen (z.B.Wunden, Ekzeme, Schuppenflechte, Drains, Katheter, Gefäßkatheter) keinem  Übertragungsrisiko ausgesetzt werden.
  • Es ist sinnvoll, dass - soweit wie möglich - direkte körperliche Kontakte zu Gruppenmitgliedern mit Risikofaktoren eingeschränkt werden.
  • Wenn ein MRSA-positiver Behinderter mit Besiedlung des Nasen-/Rachenraumes mit MRSA eine akute Atemwegsinfektion hat, darf er in dieser Phase der massiven Ausscheidung die Einrichtung nicht besuchen.
Wenn wegen starker Desorientiertheit oder aggressivem Verhalten die o.g. Vorsichtsmaßnahmen nicht einzuhalten sind, muss für den Einzelfall von den Verantwortlichen eine Entscheidung über die Teilnahme an Gruppenaktivitäten getroffen werden. Grundlage einer solchen Entscheidung muss eine konkrete Risikoabschätzung und Güterabwägung sein. Es ist sinnvoll, bei einer solchen Entscheidung das zuständige Gesundheitsamt einzubeziehen.

Fachliche Zuständigkeit für den Kreis Altenkirchen

Fachärztin für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
Telefon:  02681/81 2718
E-Mail:  katja.hoefling@kreis-ak.de

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Fachliche Zuständigkeit für den Westerwaldkreis



Fachliche Zuständigkeit für den Rhein-Lahn-Kreis

M.Sc. Mikrobiologie
Kreisverwaltung Rhein-Lahn-Kreis
Infektionsschutz
Insel Silberau 1
56129 Bad Ems
Telefon:  02603/972 369
E-Mail:  anika.hartwig@rhein-lahn.rlp.de

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Netzwerkkoordination

MRE-Netzwerkmoderation
E-Mail:  Judith.Mermet@westerwaldkreis.de
Telefon:  0151/55364772(Di - Do 7:30 bis 14:30 Uhr)

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