Meister-BAföG
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, auch Meister-BAföG genannt, unterstützt die berufliche Aufstiegsfortbildung und will den Schritt in eine Existenzgründung erleichtern. Finanzielle Unterstützung können Handwerker und andere Fachkräfte erhalten, die über eine nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannte und abgeschlossene Erstausbildung oder einen vergleichbaren Berufsabschluss verfügen und sich auf einen Fortbildungsabschluss vorbereiten. Grundsätzlich sind alle Berufsbereiche einschließlich der Gesundheits- und Pflegeberufe in die Förderung einbezogen, unabhängig in welcher Form die berufliche Fortbildung durchgeführt wird. Eine Altersgrenze besteht beim Meister-BAföG nicht.
Leistungen nach dem Meister-BAföG unterteilen sich in einen Unterhalts- und einen Maßnahmenbeitrag. Der Unterhaltsbeitrag zur Sicherung des Lebensunterhaltes richtet sich nach dem Familienstand der/des Antragstellenden und ist einkommens- und vermögensabhängig. Hier gibt es z. B. Unterhaltszuschläge für Kinder und Kinderbetreuungszuschüsse für allein Erziehende. Das Einkommen der Eltern der/des Antragstellenden spielt beim Meister-BAföG keine Rolle. Der Maßnahmenbeitrag dient der Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren und wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren gewährt. Hier gibt es eine Obergrenze.
Meister-BAföG wird zum Teil als Zuschuss, zum Teil als Darlehen gewährt. Vollzeitmaßnahmen dürfen höchstens 24 Monate, Teilzeitmaßnahmen max. 48 Monate dauern. In Härtefällen kann die Förderungsdauer verlängert werden. Der Darlehensanteil des Meister-BAföG muss (nach einer zwei- bis maximal sechsjährigen Karenzzeit) innerhalb von zehn Jahren zurückgezahlt werden.
Antragsbehörden für das Meister-BAföG sind in Rheinland-Pfalz die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten. Zuständig ist die Verwaltung, in deren Bereich die Person, die den Antrag stellt, ihren Hauptwohnsitz hat.
Meister-BAFöG
Leistungen nach dem Meister-BAföG unterteilen sich in einen Unterhalts- und einen Maßnahmenbeitrag. Der Unterhaltsbeitrag zur Sicherung des Lebensunterhaltes richtet sich nach dem Familienstand der/des Antragstellenden und ist einkommens- und vermögensabhängig. Hier gibt es z. B. Unterhaltszuschläge für Kinder und Kinderbetreuungszuschüsse für allein Erziehende. Das Einkommen der Eltern der/des Antragstellenden spielt beim Meister-BAföG keine Rolle. Der Maßnahmenbeitrag dient der Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren und wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren gewährt. Hier gibt es eine Obergrenze.
Meister-BAföG wird zum Teil als Zuschuss, zum Teil als Darlehen gewährt. Vollzeitmaßnahmen dürfen höchstens 24 Monate, Teilzeitmaßnahmen max. 48 Monate dauern. In Härtefällen kann die Förderungsdauer verlängert werden. Der Darlehensanteil des Meister-BAföG muss (nach einer zwei- bis maximal sechsjährigen Karenzzeit) innerhalb von zehn Jahren zurückgezahlt werden.
Antragsbehörden für das Meister-BAföG sind in Rheinland-Pfalz die kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten. Zuständig ist die Verwaltung, in deren Bereich die Person, die den Antrag stellt, ihren Hauptwohnsitz hat.
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