Heilpraktiker
Zuständige Behörde
57610 Altenkirchen
Fax: 02681/81-2700
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Sachbearbeiterin
In der Malzdürre 7
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E-Mail: kerstin.peiffer@kreis-ak.de
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Beschreibung
Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Approbation
Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird. Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein, bedarf dazu einer Erlaubnis. Die Berufsbezeichnung lautet Heilpraktiker. Neben der "Allgemeinen Heilpraktikerprüfung" besteht die Möglichkeit, sich eingeschränkten Überprüfungen zu unterziehen, die sich auf das "Gebiet der Psychotherapie", das "Gebiet der Physiotherapie", das "Gebiet der Podologie" bzw. das "Gebiet der Chiropraktik" beziehen können.
Grundsatz:
Wer die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein.Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 2 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) - HeilprGDV.
Verfahren:
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ist für Bürger, die im Landkreis Altenkirchen wohnen und das 25. Lebensjahr vollendet haben, schriftlich beim Gesundheitsamt Altenkirchen zu stellen.
Der/die Antragsteller/in muss seinen/ihren Beruf im Landkreis Altenkirchen ausüben wollen. Als Nachweis gilt zunächst die Meldung des Hauptwohnsitzes innerhalb des Kreisgebietes. Die Zuständigkeit der Kreisverwaltung Altenkirchen ergibt sich aus § 3 HeilprGDV in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Hat der/die Antragsteller/in seinen/ihren ersten Wohnsitz nicht in Rheinland-Pfalz, ist dem Antrag eine Erklärung beizufügen, dass er/sie die Heilkunde in Rheinland-Pfalz ausüben möchte.
Dm formlosen Antrag muss zu entnehmen sein, ob die allgemeine oder sektorale Heilpraktikerprüfung abgelegt werden soll und ob eine schriftliche oder mündliche Überprüfung stattfinden soll oder eine Entscheidung nach Aktenlage gewünscht wird, wobei die Heilpraktikerprüfung eingeschränkt auf das "Gebiet der Chiropraktik" nur nach Aktenlage möglich ist.
Notwendige Unterlagen siehe
unten.
Nach der Überprüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit werden die Unterlagen von der Kreisverwaltung Altenkirchen in einem weiteren, verwaltungsinternen Beteiligungsverfahren an die landesweit zuständige Überprüfungsbehörde, dem Amt für Gesundheitswesen der Kreisverwaltung Mainz-Bingen unter dem Stichwort "Heilpraktiker".
Die Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlich/praktischen Teil. In beiden Teilen müssen ausreichende Kenntnisse nachgewiesen werden.
Die schriftlichen Überprüfungen finden jeweils wie folgt statt:
3. Mittwoch im März (Anmeldezeitraum in Mainz: 01.07. bis 31.12. eines Jahres)
2. Mittwoch im Oktober (Anmeldezeitraum in Mainz: 01.01. bis 30.06. eines Jahres)
Bitte beachten Sie, dass die vollständigen Unterlagen dem Amt für Gesundheitswesen der Kreisverwaltung Mainz-Bingen innerhalb der Anmeldefrist vorliegen müssen. Die Unterlagen müssen so rechtzeitig vor diesen Terminen bei der Kreisverwaltung Altenkirchen eingereicht werden, dass eine fristgerechte Weiterleitung noch möglich ist! Ein späterer Antragseingang bei der Kreisverwaltung Altenkirchen kann nur noch für den Folgeüberprüfungstermin berücksichtigt werden. Es werden immer nur Anmeldungen für die jeweils nächste Überprüfung entgegengenommen.
Die Termine zur mündlich/praktischen Überprüfung werden im Falle des Bestehens der schriftlichen Überprüfung kurzfristig seitens des Amtes für Gesundheitswesen der Kreisverwaltung Mainz-Bingen anberaumt.
Die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Amt für Gesundheitswesen der Kreisverwaltung Mainz-Bingen ist Voraussetzung für die Erteilung der Heilpraktererlaubnis beziehungsweise sektoralen Heilpraktikererlaubnis durch die Kreisverwaltung Altenkirchen. Sowohl die Überprüfung beim Amt für Gesundheitswesen der Kreisverwaltung Mainz-Bingen als auch die Erteilung/Versagung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde durch die Kreisverwaltung Altenkirchen sind gebührenpflichtig.
Sofern nach der schriftlichen und mündlich/praktischen Überprüfung keine Bedenken gegen eine Erlaubniserteilung bestehen, leitet die Kreisverwaltung Mainz-Bingen die Unterlagen mit einer entsprechenden Stellungnahme der Kreisverwaltung Altenkirchen - Abteilung Gesundheit - zur Erlaubniserteilung zu, welche die Zulassungsurkunde ausstellt und mit dem Gebührenbescheid (Gebühr in Höhe von 140 Euro) übersendet.
Bei Nichtbestehen der Überprüfung erhält der/die Antragsteller/in einen Ablehnungsbescheid unter Hinweis auf die Möglichkeit der Wiederholung. Auch dieser Bescheid ist gebührenpflichtig (Gebühr in Höhe von 105 Euro).
Wird die Heilpraktikerprüfung nochmals angestrebt, ist eine erneute gebührenpflichtige Beantragung erforderlich.
Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder persönlich zur Verfügung.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 17.02.1939,
- Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 18.02.1939 zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen,
- Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung vom 03.07.1941
Notwendige Unterlagen
Folgende Unterlagen sind dem Antrag grundsätzlich beizufügen:
- Aktuelles polizeiliches Führungszeugnis für behördliche Zwecke
- Aktuelle Melde-/Aufenthaltsbescheinigung
- Aktuelles Gesundheitszeugnis, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller frei von ansteckenden Krankheiten und anderen der Tätigkeit als Heilpraktiker entgegenstehenden physischen und psychischen Leiden und Gebrechen ist (auszustellen vom Haus- oder Amtsarzt)
Diese Bescheinigung dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
- Kopie der Geburtsurkunde
- Kopie des Bundespersonalausweises oder Reisepasses
- Beglaubigte Kopie des letzten Schulabschlusszeugnisses
- Gegebenenfalls Erklärung, dass die Heilkunde in Rheinland-Pfalz, im Landkreis Altenkirchen ausgeübt werden soll (sofern der Antragsteller seinen Erstwohnsitz nicht im Landkreis Altenkirchen hat)
- Gegebenenfalls Zeugnisse und Bescheinigungen der besuchten fachgebundenen Veranstaltungen
- Aktueller Lebenslauf mit Lichtbild
- Sofern eine eingeschränkte Erlaubnis auf das Gebiet der Physiotherapie/Podologie beantragt wird, ist zusätzlich ein Nachweis über eine abgeschlossene Ausbildung als staatlich anerkannte/r Physiotherapeut/in bzw. ein Nachweis über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Podologe/in nach dem Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen einzureichen.
Gebühren
- Zulassungsurkunde: 140 Euro
- Ablehnungsbescheid: 105 Euro