Fischereiwesen
Zuständige Behörde
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
57610 Altenkirchen
Telefon:
02681/81-0
Fax: 02681/81-2300
E-Mail: post@kreis-ak.de
Internet: www.kreis-altenkirchen.de
Kontaktformular
Ins Adressbuch exportieren
Fax: 02681/81-2300
E-Mail: post@kreis-ak.de
Internet: www.kreis-altenkirchen.de
Kontaktformular
Ins Adressbuch exportieren
Ansprechpartner
Kreisordnungsbehörde
Sachbearbeiterin
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Sachbearbeiterin
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:
02681/81 2331
Fax: 02681/81 2390
E-Mail: katrin.kloeckner@kreis-ak.de
Raum: 041
Kontaktformular
Ins Adressbuch exportieren
Fax: 02681/81 2390
E-Mail: katrin.kloeckner@kreis-ak.de
Raum: 041
Kontaktformular
Ins Adressbuch exportieren
Beschreibung
Die Gewässer als Lebensraum und die in ihnen beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteile des Naturhaushaltes und damit Lebensgrundlage des Menschen. Die Wasserqualität und die Vielfalt der Gewässer sind unentbehrliche Voraussetzungen zur Fortentwicklung und zur Erhaltung der Fische.
Schutz, Erhaltung und Fortentwicklung der im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt, sind zentrale Anliegen des Landesfischereigesetzes und der mit seinem Vollzug Beauftragten.
Innerhalb des Vollzugs des Fischereirechts obliegt der Kreisverwaltung als unterer Fischereibehörde insbesondere:
Schutz, Erhaltung und Fortentwicklung der im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt, sind zentrale Anliegen des Landesfischereigesetzes und der mit seinem Vollzug Beauftragten.
Innerhalb des Vollzugs des Fischereirechts obliegt der Kreisverwaltung als unterer Fischereibehörde insbesondere:
- Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht über die Fischereigenossenschaften und Ortspolizeibehörden,
- Prüfung der Fischereipachtverträge,
- Verpflichtung und Aufsicht über die Fischereiaufseher,
- fachbehördliche Stellungnahmen zu wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren,
- Prüfung der Eigenfischereibezirke sowie deren Gestaltung und Abrundung,
- Organisation der Fischerprüfung.
Rechtsgrundlagen
- Landesfischereigesetz (LFischG,
- Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (Landesfischereiordnung)