Allgemeine Kreis- und Rechtsangelegenheiten
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Beschreibung
Einlegung eines Widerspruchs:
Gegen Verwaltungsakte der Ortsgemeinden, der Verbandsgemeindeverwaltungen, der Stadtverwaltung Herdorf und der Kreisverwaltung Altenkirchen, durch die sich BürgerInnen benachteiligt oder in ihren Rechten verletzt fühlen, kann Widerspruch eingelegt werden. Dies kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde erklärt werden, die den entsprechenden Verwaltungsakt erlassen hat oder unmittelbar beim Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Altenkirchen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der Kreisverwaltung Altenkirchen zu finden sind. Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail (das heißt, ohne eigenhändige Unterschrift beziehungsweise Signatur) ist nicht zulässig.
Soweit die Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruch nicht abhilft, legt sie ihn mit den erforderlichen Verwaltungsvorgängen dem Kreisrechtsausschuss zur Prüfung und Entscheidung vor.
Verfahren vor dem Kreisrechtsausschuss:
Der Kreisrechtsausschuss setzt sich zusammen aus einer/einem Vorsitzenden (Jurist/Juristin) und zwei ehrenamtlichen Beisitzern, die aus einem Pool von derzeit siebenundzwanzig vom Kreistag gewählten Personen in einer vom Landrat am Jahresanfang festgelegten Reihenfolge herangezogen werden. Alle Mitglieder des Kreisrechtsausschusses haben gleiches Stimmrecht und sind nicht an Weisungen gebunden.
In der Regel entscheidet der Kreisrechtsausschuss nach einer mündlichen Verhandlung, zu der sowohl die Bürger (Widerspruchsführer) als auch die Vertreter der Verwaltung (Widerspruchsgegner/Widerspruchsgegnerin) eingeladen werden.
In dieser grundsätzlich öffentlichen Verhandlung werden die Argumente ausgetauscht und die Beteiligten haben die Gelegenheit, sich gütlich zu einigen, den Widerspruch zurück zu nehmen oder dem Widerspruch abzuhelfen. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet der Kreisrechtsausschuss nach geheimer Beratung.
In bestimmten Fällen kann eine Entscheidung ohne mündliche Erörterung durch den Kreisrechtsausschuss oder durch die/ den Vorsitzende/ Vorsitzenden allein getroffen werden, zum Beispiel wenn der Widerspruch verfristet eingelegt wurde und daher offensichtlich unzulässig ist oder die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden sind.
Die Entscheidung wird durch schriftlichen Widerspruchsbescheid den Beteiligten bekannt gegeben. Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit, Klage beim Verwaltungsgericht beziehungsweise Sozialgericht einzulegen. Mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids ist das Widerspruchsverfahren beendet.
Kosten des Verfahrens:
Das Verfahren beim Kreisrechtsausschuss ist in der Regel gebührenpflichtig. Davon ausgenommen sind bestimmte sozialrechtliche Verfahren. Die Gebührenpflicht entsteht bereits mit der Vorlage des Widerspruchs beim Kreisrechtsausschuss.
Die Gebühren werden vom unterliegenden Verfahrensbeteiligten erhoben und setzen sich zusammen aus einer Widerspruchsgebühr von mindestens 20 Euro und höchstens 1.000 Euro und den Auslagen (Porto, Kosten für Ortsbesichtigungen sowie Sachverständigengutachten). Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Bedeutung und dem Wert der streitigen Angelegenheit (Streitwert) und dem Verwaltungsaufwand. Sie kann sich unter bestimmten Umständen ermäßigen, so zum Beispiel bei einer Rücknahme des Widerspruchs vor oder während der mündlichen Verhandlung, bei einer Alleinentscheidung durch die Vorsitzende/ den Vorsitzenden oder bei Abschluss eines Vergleichs.
Gegen Verwaltungsakte der Ortsgemeinden, der Verbandsgemeindeverwaltungen, der Stadtverwaltung Herdorf und der Kreisverwaltung Altenkirchen, durch die sich BürgerInnen benachteiligt oder in ihren Rechten verletzt fühlen, kann Widerspruch eingelegt werden. Dies kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde erklärt werden, die den entsprechenden Verwaltungsakt erlassen hat oder unmittelbar beim Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung Altenkirchen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der Kreisverwaltung Altenkirchen zu finden sind. Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail (das heißt, ohne eigenhändige Unterschrift beziehungsweise Signatur) ist nicht zulässig.
Soweit die Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruch nicht abhilft, legt sie ihn mit den erforderlichen Verwaltungsvorgängen dem Kreisrechtsausschuss zur Prüfung und Entscheidung vor.
Verfahren vor dem Kreisrechtsausschuss:
Der Kreisrechtsausschuss setzt sich zusammen aus einer/einem Vorsitzenden (Jurist/Juristin) und zwei ehrenamtlichen Beisitzern, die aus einem Pool von derzeit siebenundzwanzig vom Kreistag gewählten Personen in einer vom Landrat am Jahresanfang festgelegten Reihenfolge herangezogen werden. Alle Mitglieder des Kreisrechtsausschusses haben gleiches Stimmrecht und sind nicht an Weisungen gebunden.
In der Regel entscheidet der Kreisrechtsausschuss nach einer mündlichen Verhandlung, zu der sowohl die Bürger (Widerspruchsführer) als auch die Vertreter der Verwaltung (Widerspruchsgegner/Widerspruchsgegnerin) eingeladen werden.
In dieser grundsätzlich öffentlichen Verhandlung werden die Argumente ausgetauscht und die Beteiligten haben die Gelegenheit, sich gütlich zu einigen, den Widerspruch zurück zu nehmen oder dem Widerspruch abzuhelfen. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet der Kreisrechtsausschuss nach geheimer Beratung.
In bestimmten Fällen kann eine Entscheidung ohne mündliche Erörterung durch den Kreisrechtsausschuss oder durch die/ den Vorsitzende/ Vorsitzenden allein getroffen werden, zum Beispiel wenn der Widerspruch verfristet eingelegt wurde und daher offensichtlich unzulässig ist oder die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden sind.
Die Entscheidung wird durch schriftlichen Widerspruchsbescheid den Beteiligten bekannt gegeben. Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit, Klage beim Verwaltungsgericht beziehungsweise Sozialgericht einzulegen. Mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids ist das Widerspruchsverfahren beendet.
Kosten des Verfahrens:
Das Verfahren beim Kreisrechtsausschuss ist in der Regel gebührenpflichtig. Davon ausgenommen sind bestimmte sozialrechtliche Verfahren. Die Gebührenpflicht entsteht bereits mit der Vorlage des Widerspruchs beim Kreisrechtsausschuss.
Die Gebühren werden vom unterliegenden Verfahrensbeteiligten erhoben und setzen sich zusammen aus einer Widerspruchsgebühr von mindestens 20 Euro und höchstens 1.000 Euro und den Auslagen (Porto, Kosten für Ortsbesichtigungen sowie Sachverständigengutachten). Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Bedeutung und dem Wert der streitigen Angelegenheit (Streitwert) und dem Verwaltungsaufwand. Sie kann sich unter bestimmten Umständen ermäßigen, so zum Beispiel bei einer Rücknahme des Widerspruchs vor oder während der mündlichen Verhandlung, bei einer Alleinentscheidung durch die Vorsitzende/ den Vorsitzenden oder bei Abschluss eines Vergleichs.
Rechtsgrundlagen
Rechtliche Grundlagen sind unter anderem
- das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG),
- die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),
- die Ausführungsgesetze hierzu sowie
- die entsprechenden sozialrechtlichen Gesetze.