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Bauantrag und Baugenehmigung

Zuständige Behörde

Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81-0
Fax:  02681/81-2600
E-Mail:  post@kreis-ak.de
Internet:  www.kreis-altenkirchen.de

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Ansprechpartner

Bauaufsicht VG Altenkirchen-Flammersfeld - Bereich ehemalige VG Altenkirchen
Sachbearbeiter
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81 2623
Fax:  02681/81 2999
E-Mail:  mario.kleinhans@kreis-ak.de
Raum:  003

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Bauaufsicht VG Kirchen
Sachbearbeiter
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681-81 2624(Mo. + Mi.)
Fax:  02681-81 2999
E-Mail:  ulrich.knoll@kreis-ak.de
Raum:  018

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Bauaufsicht VGs Betzdorf-Gebhardshain und Hamm (Ortsgemeinden Buchstaben G-Z)
Sachbearbeiter
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/ 812626
Fax:  02681/ 812999
E-Mail:  andre.orthey@kreis-ak.de
Raum:  019

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Bauaufsicht VGs Daaden-Herdorf u. Wissen
Sachbearbeiter
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81 2622
Fax:  02681/81 2999
E-Mail:  dirk.schumann@kreis-ak.de
Raum:  003

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Bauaufsicht VG Altenkirchen-Flammersfeld - Bereich ehemalige VG Flammersfeld, VG Hamm - Ortsgemeinden bis einschl. Buchstabe F
Sachbearbeiter
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681-81 2629
Fax:  02618- 81 2999
E-Mail:  marco.weiss@kreis-ak.de
Raum:  019

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Beschreibung

Genehmigungspflicht
Mit der Landesbauordnung (LBauO) vom 24. November 1998 ist das Bauen in Rheinland-Pfalz vor allem durch die Erweiterung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens und des Freistellungsverfahrens erleichtert worden. Diese Verfahren, die nach bisherigem Recht bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 möglich waren, können unter bestimmten Voraussetzungen nun auch bei Wohnanlagen bis zur Hochhausgrenze und anderen Vorhaben, wie Büro- und Verwaltungsgebäude, einfache Lager- und Gewerbebauten durchgeführt werden. Die Vorteile sind Zeitgewinn und geringere Gebühren als im herkömmlichen Genehmigungsverfahren.
Den Grundsatz stellt das Vollverfahren dar, in welchem überprüft wird ob Ihr Vorhaben mit den baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmt. Ob Ihr Vorhaben gegebenfalls unter das vereinfachte Genehmigungsverfahren oder das Freistellungsverfahren fällt, kann Ihnen Ihre Entwurfsverfasserin oder Ihr Entwurfsverfasser sagen; auch die zuständige Bauaufsichtsbehörde kann Sie beraten. Zu den Verfahren selbst dürfen wir auf Folgendes hinweisen.

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 66 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
Die Prüfung des Bauantrages beschränkt sich auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften; die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Bauordnungsrecht wird nicht geprüft. Die Unterlagen müssen von einer Person unterschrieben sein, die „bauvorlageberechtigt“ ist (§ 64 LBauO). Eine gesetzliche Verpflichtung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung besteht nicht. Wir empfehlen Ihnen aber, sich von der Person, die die Bauunterlagen erstellt, nachweisen zu lassen, dass sie bauvorlageberechtigt und ausreichend berufshaftpflichtversichert ist.

Freistellungsverfahren nach § 67 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
In diesem Verfahren muss das Vorhaben den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans oder der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan entsprechen, und die Erschließung muss gesichert sein. Die Bauunterlagen sind der Gemeindeverwaltung vorzulegen. Mit den Bauarbeiten darf einen Monat nach Abgabe der vollständigen Bauunterlagen begonnen werden, wenn Ihnen die Gemeinde vor Ablauf der Frist nicht mitgeteilt hat, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Soll ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden leitet die Gemeindeverwaltung, sofern sie nicht selbst untere Bauaufsichtsbehörde ist, die Bauunterlagen umgehend an die zuständige Bauaufsichtsbehörde zur Bearbeitung weiter, wenn Sie einer Weiterbehandlung im Formblatt zugestimmt haben. Anderenfalls erhalten Sie die eingereichten Unterlagen zurück.

Für die Richtigkeit der Bauunterlagen trägt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser eine erhöhte Verantwortung, da eine Prüfung der Bauunterlagen nicht erfolgt. Dies sollten Sie bei der Auswahl der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers berücksichtigen. Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung, die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Bezüglich der Bauvorlageberechtigung und der Berufshaftpflichtversicherung wird auf die Ausführungen zum vereinfachten Genehmigungsverfahren verwiesen.

Bautechnische Nachweise und Bescheinigungen
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren und im Freistellungsverfahren werden die bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde nicht geprüft.
Bei Vorhaben nach § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz. 1 LBauO müssen die Standsicherheitsnachweise von Personen aufgestellt sein, die in einer bei der Kammer der Beratenden Ingenieure des Landes Rheinland-Pfalz zu führenden Liste eingetragen sind (§ 66 Absatz 5 LBauO).
Bei Vorhaben nach § 66 Absatz 2 und § 67 Absatz 5 LBauO müssen die Standsicherheitsnachweise von einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Baustatik geprüft sein. Zusätzlich ist bei diesen Vorhaben eine Bescheinigung einer oder eines bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen für baulichen Brandschutz erforderlich, dass der Brandschutz gewährleistet ist.
Bei Lager- und Gewerbebauten im Freistellungsverfahren ist eine Bescheinigung der Gewerbeaufsicht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und des Immissionsschutzrechts vorzulegen.

Die erforderlichen bautechnischen Nachweise und Bescheinigungen brauchen nicht zusammen mit dem Bauantrag beziehungsweise mit der Vorlage der Bauunterlagen eingereicht zu werden. Sie müssen jedoch spätestens bei Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.

Bei Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder Abbruch einer baulichen Anlage wird angesichts dieser differenzierten Bestimmungen jeder Bauherrin/jedem Bauherrn dringend empfohlen, sich vor Ausführung eines Vorhabens bei der Gemeinde oder der Bauaufsichtsbehörde zu informieren, ob eine Genehmigungspflicht besteht oder ob es weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften (zum Beispiel des Denkmalschutzes) gibt, die einzuhalten sind.

Auch für viele scheinbar unbedeutenden Baumaßnahmen bedarf es einer Baugenehmigung; dies gilt insbesondere für bauliche Anlagen im Außenbereich aber auch zum Beispiel für den Einbau oder die Vergrößerung von Fensteröffnungen sowie die Errichtung von Dachgauben.

Die Errichtung einer baulichen Anlage, die vom geltenden materiellen Baurecht abweicht - ob genehmigungspflichtig oder nicht -, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit zum Teil hohen Geldbußen geahndet werden.

Hinzu kommt, dass eine nicht genehmigungsfähige, jedoch ausgeführte oder begonnene Maßnahme auf Kosten der Bauherrin/des Bauherrn wieder beseitigt werden muss (zum Beispiel Abbruch einer Gartenlaube oder Wochenendhauses im Außenbereich).

Nutzen Sie daher das Angebot der Bauverwaltungen der Gemeinden und des Kreises und lassen Sie sich vorher beraten.

Rechtsgrundlagen

Notwendige Unterlagen

Die zur Einreichung eines Bauantrages beziehungsweise einer Bauvoranfrage benötigten Unterlagen ergeben sich aus der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO).

Bauantragsformulare erhalten Sie bei der zuständigen Verbandsgemeinde- beziehungsweise Stadtverwaltung sowie bei Ihrem Architekten.
Weiterhin steht der Vordruck auf der Homepage des Finanzministeriums Rheinland-Pfalz zum Download bereit.

Gebühren

Die Gebühren richten sich nach der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehördern und über die Vergütung der Leistungen für Prüfingenieure für Baustatik (Besonderes Gebührenverzeichnis).
Die Höhe der Gebühr ist einzelfallabhängig.
Behördennummer 115

Kontakt

Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81-0
Telefon:  115 (einheitliche Behördennummer)
Fax:  02681/812000
E-Mail:  post@kreis-ak.de

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