Belehrung für Beschäftigte im Lebensmittelbereich
Zuständige Behörde
57610 Altenkirchen




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Sachbearbeiterin
zuständig für VGs Hamm, Kirchen, Altenkirchen-Flammersfeld
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zuständig für VG Altenkirchen-Flammersfeld, Hausinstallationen, Badegewässer
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zuständig für VGs Betzdorf-Gebhardshain, Daaden-Herdorf, Wissen
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Beschreibung
Wer erstmals eine derartige Tätigkeit aufnehmen will, bedarf einer Erstbelehrung durch das zuständige Gesundheitsamt. Die Zuständigkeit richtet sich in erster Linie nach dem Wohnort, ausnahmsweise nach dem Ort des Arbeitsplatzes.
Bei Arbeitsaufnahme darf diese Belehrung nicht länger als drei Monate zurückliegen. Die beim Gesundheitsamt erworbene Bescheinigung zum Nachweis der erfolgten Belehrung gilt lebenslang und verliert nicht durch Arbeitsunterbrechung ihre Gültigkeit. Der Arbeitgeber hat die Inhalte dieser Belehrungen bei Arbeitsantritt und in der Folge in zweijährigem Abstand aufzufrischen und dies zu dokumentieren.
Hinweis: Das Gesundheitszeugnis nach dem Bundesseuchengesetz ist durch die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz ersetzt worden. Das alte Gesundheitszeugnis bleibt für Personen, die im Lebensmittelbereich arbeiten, weiterhin gültig.
Die Belehrungen finden in Präsenz im Gesundheitsamt, In der Malzdürre 7 in Altenkirchen statt. Zur Terminvereinbarung wenden Sie sich bitte per Mail an gesundheitsamt@kreis-ak.de oder an Frau Kerstin Peiffer, Telefon 02681/81-2713 oder Frau Cathy Sturm, Telefon 02681/81-2721.
Die Gebühr beträgt 30 €uro. Kostenfrei ist die Belehrung für Auszubildende, FSJ'ler und den Bundesfreiwilligendienst mit entsprechenden Nachweisen.
Im Anschluss erhalten Sie von uns die Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz sowie eine Gebührenrechnung über 30 €.
Die Daten werden ausschließlich für den Vorgang der Belehrung nach § 43 IfSG erhoben und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren gespeichert.
Das Gesundheitsamt kann bei Verlust eine Abschrift ausstellen, Voraussetzung hierfür ist, dass der Belehrungstermin in unserem Gesundheitsamt stattgefunden hat und noch nicht länger als 10 Jahre zurückliegt. Die Gebühr für eine Abschrift beträgt EUR 10,00 und ist entweder in bar bei Abholung zu entrichten oder im Voraus zu überweisen.Wenn der Verdacht besteht, dass bei einer Person Hinderungsgründe für die Ausstellung der Bescheinigung bestehen (zum Beispiel bei Verdacht auf eine Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann), wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn nachgewiesen ist, dass Hinderungsgründe nicht oder nicht mehr bestehen.
Rechtsgrundlagen
Verfügbare Formulare

