Belehrung für Beschäftigte im Lebensmittelbereich
Zuständige Behörde
57610 Altenkirchen




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zuständig für VGs Hamm, Kirchen,
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zuständig für VGs Altenkirchen, Flammersfeld, Hausinstallationen, Badegewässer
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zuständig für VGs Betzdorf-Gebhardshain, Daaden-Herdorf, Wissen
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zuständig für öffentliche Trinkwasserversorgung, Kleinanlagen im Kreisgebiet
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Beschreibung
Wer erstmals eine derartige Tätigkeit aufnehmen will, bedarf einer Erstbelehrung durch das zuständige Gesundheitsamt. Die Zuständigkeit richtet sich in erster Linie nach dem Wohnort, ausnahmsweise nach dem Ort des Arbeitsplatzes.
Bei Arbeitsaufnahme darf diese Belehrung nicht länger als drei Monate zurückliegen. Die beim Gesundheitsamt erworbene Bescheinigung zum Nachweis der erfolgten Belehrung gilt lebenslang und verliert nicht durch Arbeitsunterbrechung ihre Gültigkeit. Der Arbeitgeber hat die Inhalte dieser Belehrungen bei Arbeitsantritt und in der Folge in zweijährigem Abstand aufzufrischen und dies zu dokumentieren.
Hinweis: Das Gesundheitszeugnis nach dem Bundesseuchengesetz ist durch die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz ersetzt worden. Das alte Gesundheitszeugnis bleibt für Personen, die im Lebensmittelbereich arbeiten, weiterhin gültig.
Den etwa einstündigen Vortrag bietet das Gesundheitsamt Altenkirchen als Gruppenbelehrung zu festen Terminen an, in der Regel Dienstags um 9.30 Uhr und Donnerstags um 14.30 Uhr jeweils im Wechsel. In Ausnahmefällen sind auch Einzelbelehrungen möglich.
Termine zu den Belehrungen müssen verbindlich vorher vereinbart werden. Zur Terminabsprache melden Sie sich bitte telefonisch oder persönlich bei uns. Wir benötigen Ihren vollständigen Namen, Ihre Anschrift, Ihr Geburtsdatum, eine Telefonnummer, unter der Sie gegebenenfalls zu erreichen sind und Ihren Arbeitgeber, für den Sie die Belehrung benötigen.
Die Daten werden ausschließlich für den Vorgang der Belehrung nach § 43 IfSG erhoben und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren gespeichert.
Die Belehrung erfolgt in Deutsch. Sollten Sie der Sprache nicht ausreichend mächtig sein, ist ein Dolmetscher mitzubringen.
Bitte finden Sie sich bereits 15 Minuten vor dem Belehrungstermin bei uns im Gesundheitsamt ein, damit alle Teilnehmer der Gruppenbelehrung die Vorbereitungen vor Belehrungsbeginn erledigen können.
Was müssen Sie mitbringen?
- einen gültigen Personalausweis
- EUR 30,00 für eine Gruppenbelehrung beziehungsweise EUR 60,00 für eine Einzelbelehrung
- bei Auszubildenden die Kopie des Ausbildungsvertrages
- bei Absolvieren eines Praktikums, FSJ BuFDi eine entsprechende Bescheinigung
Nach der Belehrung wird Ihnen die Bescheinigung über die Teilnahme ausgehändigt.
Das Gesundheitsamt kann bei Verlust eine Abschrift ausstellen, Voraussetzung hierfür ist, dass der Belehrungstermin in unserem Gesundheitsamt stattgefunden hat und noch nicht länger als 10 Jahre zurückliegt. Die Gebühr für eine Abschrift beträgt EUR 10,00 und ist entweder in bar bei Abholung zu entrichten oder im Voraus zu überweisen.
Wenn der Verdacht besteht, dass bei einer Person Hinderungsgründe für die Ausstellung der Bescheinigung bestehen (zum Beispiel bei Verdacht auf eine Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann), wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn nachgewiesen ist, dass Hinderungsgründe nicht oder nicht mehr bestehen.
Rechtsgrundlagen
Verfügbare Formulare
