Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder, Jugendliche und junge Voiljährige bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres
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beschreibung
Eine Teilhabebeeinträchtigung droht oder ist bereits eingetreten, wenn Kinder, Jugendliche oder junge Volljährige bis einundzwanzig Jahre aufgrund der seelischen Störung bislang keine altersgemäße Selbständigkeit und Alltagsbewältigung entwickeln konnten, merkliche Ausschlüsse bezüglich altersgemäßer Sozialkontakte erleben und/oder in ihren persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten im familiären und schulischen Rahmen sowie bei ihrer Freizeitgestaltung deutlich eingeschränkt sind.
Die Feststellung der (drohenden) seelischen Behinderung obliegt allein dem zuständigen Jugendamt. Wird eine (drohende) seelische Behinderung festgestellt, kann die Gewährung einer Leistung der Eingliederungshilfe erfolgen.
Eine Leistung der Eingliederungshilfe soll dazu dienen, eine seelische Behinderung zu verhüten oder - wenn sie bereits eingetreten ist - deren Folgen zu mildern oder zu beseitigen und das behinderte Kind/den behinderten Jugendlichen beziehungsweise jungen Volljährigen in die Gesellschaft einzugliedern. Es gibt sie in ambulanter Form (beispielsweise Autismustherapie, Lerntherapie, Frühförderung, persönliche Begleitung in Alltag und Schule/Studium), in teilstationärer Form (beispielsweise Förderkindergarten, Werkstatt für behinderte Menschen) und in stationärer Form (beispielsweise Unterbringung in einer Heimeinrichtung oder Wohngruppe).
Die Art der Leistung, deren Umfang und die Dauer werden durch das Jugendamt im Zusammenwirken mit den betroffenen Kindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen bis einundzwanzig Jahre, deren Eltern und weiteren Beteiligten (beispielsweise Ärzte, Lehrer, Therapeuten) in einem gemeinsam zu erstellenden Hilfeplan festgestellt. Dieser Hilfeplan wird regelmäßig überprüft und fortgeschrieben.
Wird keine (drohende) seelische Behinderung festgestellt, kann keine Leistung der Eingliederungshilfe gewährt werden. Eventuell kommen für diesen Fall Hilfe zur Erziehung in Frage.
rechtsgrundlagen
- Sozialgesetzbuch VIII (insbesondere §§ 35a, 36, 41)
notwendige unterlagen
- Antragsschreiben,
- Fachärztliche Stellungnahme zur Abweichung der seelischen Gesundheit für länger als sechs Monate vom lebensaltertypischen Zustand,
- Schul- und gegebenenfalls weitere Berichte beziehungsweise Informationen und Unterlagen, die vom Jugendamt mit Ihrem Einverständnis eingeholt werden.