Familiengesundheits- und Kinderkrankenpflegerin
Zuständige Behörde
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Familiengesundheits- und Kinderkrankenpflegerin
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen




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beschreibung
Vorraussetzung zum Einsatz einer Familiengesundheits- und Kinderkrankenpflegerin sind Familien oder Alleinerziehende mit Kindern bis drei Jahre.
Es handelt sich insbesondere um:
- sehr junge Eltern,
- überforderte Familien oder Alleinerziehende,
- Familien oder Alleinerziehende mit beeinträchtiger Eltern - Kind - Beziehung,
- Familien oder Alleinerziehende mit kranken oder beeinträchtigten Kindern.
- Familien oder Alleinerziehende in anderweitig belastenden Lebenssituationen.
- Fragen zur Ernährung des Kindes,
- Fragen zur Pflege des Kindes,
- Fragen im allgemeinen Umgang mit dem Kind,
- Fragen zur Entwicklung und Förderung des Kindes,
- Motivation stärken, andere Hilfen anzunehmen,
- Begleitung zu anderen Hilfsangeboten (zum Beispiel Kinderarzt).
Die Betreuungsintensität (Häufigkeit der Besuche) richtet sich nach dem Bedarf der Familien.
Die Betreuung kann maximal zwölf Monate dauern.
Der Zugang:
- Familien oder Alleinerziehende können sich selbst melden.
- Institutionen der Gesundheitshilfe können sich melden oder weiterempfehlen (zum Beispiel Ärzte, Hebammen, Krankenhäuser).
- Institutionen der Jugendhilfe können sich melden.
- Beratungsstellen können sich melden oder weiterempfehlen.
rechtsgrundlagen
Die Grundlage für den Einsatz der Familiengesundheits- und Kinderkrankenpflegerin bildet die „Bundesstiftung Frühe Hilfen“. Die Bundesstiftung gründet sich auf die Regelungen des Bundeskinderschutzgesetzes. Gemäß § 3 Absatz 4 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) werden der Ausbau der Frühen Hilfen sowie der Einsatz von Familienhebammen oder Familiengesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen unterstützt.
Verfügbare Formulare
