Hilfen zur Gesundheit
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Eingliederungshilfe f. behinderte Menschen, Krankenhilfe
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Beschreibung
Menschen, die keinen Krankenversicherungsschutz haben, können bei Krankheit oder in anderen medizinischen Angelegenheiten (zum Beispiel Schwangerschaft, Geburt) Hilfen zur Gesundheit aus Mitteln der Sozialhilfe im Umfang des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, sofern sie die entsprechenden Kosten nicht aus ihrem Einkommen oder Vermögen finanzieren können.
Für Asylbewerber besteht nach Maßgabe des Asylbewerberleistungsgesetzes nur ein eingeschränkter Leistungsanspruch.
Für Asylbewerber besteht nach Maßgabe des Asylbewerberleistungsgesetzes nur ein eingeschränkter Leistungsanspruch.
Rechtsgrundlagen
- §§ 47 fortfolgende Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Notwendige Unterlagen
Auskunft über erforderliche Unterlagen erteilen die Sachbearbeiter bei der Kreisverwaltung Altenkirchen.
Gebühren
Für das Verwaltungsverfahren werden keine Gebühren oder Auslagen erhoben.