Hygiene in Einrichtungen
Zuständige Behörde
In der Malzdürre 7
57610 Altenkirchen
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Ansprechpartner
Seuchen- und Umwelthygiene
Sachbearbeiterin
zuständig für VGs Hamm, Kirchen,
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Seuchen- und Umwelthygiene
Sachbearbeiter
zuständig für VG Altenkirchen-Flammersfeld, Hausinstallationen, Badegewässer
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Seuchen- und Umwelthygiene
Sachbearbeiterin
zuständig für VGs Betzdorf-Gebhardshain, Daaden-Herdorf, Wissen
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Beschreibung
Das Gesundheitsamt ist nach dem Infektionsschutzgesetz und dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst in Rheinland-Pfalz zuständig für die Hygieneaufsicht, das heißt Beratung und Hygieneüberwachung, in folgenden Einrichtungen:
Nahezu alle Bereiche eines Krankenhauses werden zum Beispiel alle eineinhalb Jahre durch Begehungen überprüft, ob sie den Anforderungen an die Hygiene genügen.
Grundlage für diese Anforderungen sind Gesetze, Verordnungen, aber auch Empfehlungen des Bundesgesundheitsamtes oder dessen Folgeorganisationen.
Beispiel hierfür ist die RKI-Richtlinie für die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen, welche die Anforderungen der Hygiene im Krankenhaus beinhaltet.
Weiterhin wird das Gesundheitsamt bei Neuplanungen, Umbaumaßnahmen, Erweiterungen und anderen, die Hygiene betreffenden Belangen um Stellungnahme gebeten. Dabei gilt es zu überprüfen, ob die Anforderungen an eine ausreichende Hygiene erfüllt sind.
Hygiene in Gemeinschaftseinrichtungen
Für Schulen, Kindertagesstätten und andere Kinder- und Jugendgemeinschaftseinrichtungen gelten gesonderte Pflichten. Diese sind im dem sechsten Abschnitt, §§ 33 – 36 Infektionsschutzgesetz aufgeführt.
Im Einzelnen sind dies:
Nähere Bestimmungen finden Sie als Download.
- Krankenhäuser, Arztpraxen und Praxen nichtärztlicher Heilberufe, auch Reha- und Vorsorgeeinrichtungen, Rettungsdienst und Krankentransporte,
- Alten- und Pflegeheime, auch Kurzzeit- und Tagespflege, Pflegedienste,
- Kosmetik- und Friseursalons,
- Fußpflege- und Massagepraxen,
- Piercing- und Tattoo-Studios,
- Schulen, Kindertagesstätten und andere Kinder- und Jugendgemeinschaftseinrichtunge,
- Sportstätten, Ferienlager, Campingplätze, Zeltlagerplätze, Sportstudios,
- Gemeinschaftsunterkünft,
- Justizvollzugsanstalten.
Nahezu alle Bereiche eines Krankenhauses werden zum Beispiel alle eineinhalb Jahre durch Begehungen überprüft, ob sie den Anforderungen an die Hygiene genügen.
Grundlage für diese Anforderungen sind Gesetze, Verordnungen, aber auch Empfehlungen des Bundesgesundheitsamtes oder dessen Folgeorganisationen.
Beispiel hierfür ist die RKI-Richtlinie für die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen, welche die Anforderungen der Hygiene im Krankenhaus beinhaltet.
Weiterhin wird das Gesundheitsamt bei Neuplanungen, Umbaumaßnahmen, Erweiterungen und anderen, die Hygiene betreffenden Belangen um Stellungnahme gebeten. Dabei gilt es zu überprüfen, ob die Anforderungen an eine ausreichende Hygiene erfüllt sind.
Hygiene in Gemeinschaftseinrichtungen
Für Schulen, Kindertagesstätten und andere Kinder- und Jugendgemeinschaftseinrichtungen gelten gesonderte Pflichten. Diese sind im dem sechsten Abschnitt, §§ 33 – 36 Infektionsschutzgesetz aufgeführt.
Im Einzelnen sind dies:
- Gesundheitliche Anforderungen für beschäftigte und betreute Personen (§ 34 IfSG)
- Belehrungen für Personen in der Betreuung von Kinder und Jugendlichen (§ 35 IfSG)
- Einhaltung der Infektionshygiene – Erstellung von Hygieneplänen (§ 36 IfSG)
Nähere Bestimmungen finden Sie als Download.
Gebühren
Die Kosten richten sich nach Personal- und Zeitaufwand, zuzüglich Fahrtkosten und bei Bedarf anfallenden Laborkosten für die Analyse von Proben. Beratungen zum vorbeugenden Gesundheitsschutz sind kostenfrei. Maßnahmen der Amtshilfe für öffentliche Stellen sind ebenfalls kostenfrei.
Verfügbare Formulare




