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Landesblindengeld

Zuständige Behörde

Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81-0
Fax:  02681/81-2400
E-Mail:  post@kreis-ak.de
Internet:  www.kreis-altenkirchen.de

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Ansprechpartner

Soziale Sonderaufgaben
Referatsleiter
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81 2413
Fax:  02681/81 2400
E-Mail:  ralph.hoerster@kreis-ak.de
Raum:  153

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Beschreibung

Warum erhalten blinde und stark sehbehinderte Menschen ein Blindengeld?   
Für blinde und stark sehbehinderte Menschen ist die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft kostspieliger als für nicht behinderte Menschen. Da sie selbst kein Auto steuern können, entstehen hohe Aufwendungen für Fahrten mit dem Taxi. Für die Erledigung der im Haushalt anfallenden Arbeiten (zum Beispiel Waschen, Bügeln, Putzen, Rasenmähen) sind sie oft auf die Hilfe von Dritten (gegen Bezahlung) angewiesen. Zudem müssen sie zahlreiche Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens (zum Beispiel Uhr, Waage, Thermometer, Handy, PC) für viel Geld mit akustischen oder taktilen Hilfen "aufrüsten" lassen.

Um diese behinderungsbedingten Mehraufwendungen zumindest teilweise auszugleichen, erhalten sie - sofern sie nicht in einer stationären Einrichtung (zum Beispiel Pflegeheim) leben - von der Kreisverwaltung ein Blindengeld nach dem rheinland-pfälzischen Landesblindengeldgesetz.

Wer hat Anspruch auf Blindengeld?
Anspruch auf Blindengeld haben zunächst Blinde, also Menschen, die völlig ohne Sehvermögen sind. Blindengeld können aber auch stark Sehbehinderte erhalten, wenn ihre Sehbehinderung den im Gesetz festgelegten Schweregrad erreicht. Ob dies der Fall ist, beurteilt das Gesundheitsamt auf der Grundlage einer augenfachärztlichen Stellungnahme, es sei denn, es liegt bereits ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "Bl" für "Blind" vor.

Wie hoch ist das Blindengeld?
Die Höhe des Blindengeldes beträgt

  • 410 €uro pro Monat für Volljährige und
  • 205 Euro pro Monat für Minderjährige.
Ob und wieviel Einkommen oder Vermögen der Betroffene hat, spielt hierbei keine Rolle.

Wenn der Anspruchsberechtigte pflegebedürftig ist und deshalb von seiner Pflegekasse ein Pflegegeld bezieht, wird dieses teilweise auf das Blindengeld angerechnet.

Das Blindengeld ruht, wenn man sich länger als vier Wochen in einer stationären Einrichtung (zum Beispiel Pflegeheim) aufhält.

Wie und wo ist das Blindengeld zu beantragen?
Der Antrag auf Blindengeld kann außer bei der Kreisverwaltung auch bei der örtlichen Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung eingereicht werden. Dem Antrag ist eine augenfachärztliche Stellungnahme beizufügen (siehe verfügbare Formulare), außer wenn bereits ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "Bl" vorliegt.  Nach Beteiligung des Gesundheitsamtes wird über den Antrag entschieden.

Wo können blinde und sehbehinderte Menschen weitere Hilfen und Beratung erhalten?

Im Internet können sich blinde und sehbehinderte Menschen auf folgenden Seiten informieren:

Landesblinden- und Sehbehindertenverband Rheinland-Pfalz

Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband

Pro-Retina - Hilfe für Menschen mit Netzhautdegeneration

Rechtsgrundlagen

Notwendige Unterlagen

  • Antrag auf Blindengeld
  • Augenfachärztliche Stellungnahme beziehungsweise Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen "Bl"
  • Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht

Gebühren

Gebühren oder sonstige Kosten für das Tätigwerden der Kreisverwaltung fallen nicht an. Eventuell können Kosten für die Anfertigung der augenfachärztlichen Stellungnahme durch den Augenarzt entstehen.

Verfügbare Formulare

Icon Formular Antrag auf Gewährung von Landesblindengeld  | PDF-Dokument, 444 kB
Icon Formular Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht Landesblindengeld  | PDF-Dokument, 8 kB
Icon Formular Vordruck Augenfachärztliche Bescheinigung  | PDF-Dokument, 611 kB
Behördennummer 115

Kontakt

Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81-0
Telefon:  115 (einheitliche Behördennummer)
Fax:  02681/812000
E-Mail:  post@kreis-ak.de

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