Schülerbeförderung
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beschreibung
§ 69 Schulgesetz weist den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufgabe der Schülerbeförderung zu. Dies gilt für Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben. Die nähere Ausgestaltung ergibt sich aus der Satzung des Landkreises Altenkirchen über die Schülerbeförderung sowie den Richtlinien des Landkreises Altenkirchen über die Schülerbeförderung.
Beim Besuch einer Schule in Rheinland-Pfalz ist immer der Kreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt zuständig, in deren Gebiet die Schule liegt, das heißt es gilt das sogenannte Schulsitzprinzip.
Soweit Schülerinnen und Schüler, die im Landkreis Altenkirchen wohnen, Schulen in anderen Bundesländern (zum Beispiel Nordrhein-Westfalen) besuchen gilt das Wohnsitzprinzip.
Die Aufgabe der Schülerbeförderung wird vorrangig durch den Kauf von Fahrkarten für die Benützung des Öffentlichen Personennahverkehrs erfüllt.
rechtsgrundlagen
- § 69 Schulgesetz Rheinland Pfalz (SchulG)
- § 33 Privatschulgesetz Rheinland-Pfalz (PrivSchG)
-
Satzung des Landkreises Altenkirchen über die Schülerbeförderung (38 kB)
-
Richtlinien des Landkreises Altenkirchen über die Schülerbeförderung (78 kB)
notwendige unterlagen
Onlinedienste
- Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten zu Grundschulen und Förderschulen
- Antrag auf Übernahme der Fahrtkosten für die Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10
- Antrag auf Übernahme von Fahrtkosten zur Sekundarstufe II
- Antrag auf Übernahme von Fahrtkosten zum Berufsvorbereitungsjahr sowie den Berufsfachschulen I und II sowie vergleichbarer Schulen
