Wohngeld
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Beschreibung
Das Wohngeld ist ein staatlicher, zweckgebundener Zuschuss zu den Kosten für den gemieteten oder eigengenutzten Wohnraum. Mieter erhalten einen Mietzuschuss, Eigentümer einen Lastenzuschuss.
Ob und in welcher Höhe Sie Anspruch auf Wohngeld haben, hängt im Wesentlichen von drei Faktoren ab:
Wohngeld wird nicht für unangemessen hohe Wohnkosten geleistet. Die Miete (oder im Falle von Eigenheimen und Eigentumswohnung die Belastung) ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig.
In der Regel wird das Wohngeld für zwölf Monate bewilligt und ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde, ausgezahlt.
Die Empfänger bestimmter Sozialleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung sowie die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaften haben keinen Anspruch auf Wohngeld, da deren Unterkunftskosten im Rahmen dieser Sozialleistungen berücksichtigt werden.
Wohngeld wird nach § 1 Absatz 2 Wohngeldgesetz nur als Zuschuss zu den Wohnkosten geleistet. Der Bezug von Wohngeld setzt voraus, dass der sonstige Lebensunterhalt und ein Teil der Wohnkosten durch eigene Einnahmen bestritten werden.
Ein Anspruch auf Wohngeld besteht daher nur, wenn ein zuschussfähiges Einkommen erzielt wird (Subventionsprinzip). Wenn Sie keine plausible Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben (individuelle Haushaltsrechnung) einreichen, wird bei der Bedarfsermittlung auf die Pauschalen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII – Sozialhilfe) zurückgegriffen.
Die Beweislast für das Vorliegen eines zuschussfähigen Einkommens liegt bei der antragstellenden Person, das heißt diese muss Auskunft über Art und Höhe der Einnahmen geben und durch beweiskräftige Unterlagen belegen.
Die erteilten Auskünfte und vorgelegten Unterlagen (auch soweit sie sich auf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beziehen) unterliegen der freien Beweiswürdigung der Wohngeldbehörde.
Den Angaben im Antrag beziehungsweise den eingereichten Unterlagen muss nachvollziehbar entnommen werden können, wie der Lebensunterhalt im Bewilligungszeitraum voraussichtlich bestritten wird. Dabei sind die Verhältnisse maßgebend, die im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten sind. Änderungen, die erst nach Antragstellung eintreten, können nur nach Maßgabe des § 24 Absatz 2 Wohngeldgesetz berücksichtigt werden.
Ergibt sich bereits aus den Angaben bei Antragstellung, dass im Bewilligungszeitraum voraussichtlich kein zuschussfähiges Einkommen erzielt wird, kann der Antrag wegen unplausibler Einkommensangaben abgelehnt werden.
Achten Sie daher auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben über die Einnahmen!
Antragsformulare sind bei den örtlichen Verbandsgemeindeverwaltungen sowie der Kreisverwaltung Altenkirchen, 57610 Altenkirchen, Parkstraße 1 erhältlich. Sie können die Antragsformulare aber auch online ausfüllen und ausdrucken (siehe verfügbare Formulare).
Der Antrag kann bei den genannten Behörden gestellt werden; über ihn entscheidet die Kreisverwaltung durch schriftlichen Bescheid.
Ob und in welcher Höhe Sie Anspruch auf Wohngeld haben, hängt im Wesentlichen von drei Faktoren ab:
- von der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- von der Höhe des Gesamteinkommens der wohngeldberechtigten Haushaltsmitglieder,
- von der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung.
Wohngeld wird nicht für unangemessen hohe Wohnkosten geleistet. Die Miete (oder im Falle von Eigenheimen und Eigentumswohnung die Belastung) ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig.
In der Regel wird das Wohngeld für zwölf Monate bewilligt und ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde, ausgezahlt.
Die Empfänger bestimmter Sozialleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung sowie die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaften haben keinen Anspruch auf Wohngeld, da deren Unterkunftskosten im Rahmen dieser Sozialleistungen berücksichtigt werden.
Wohngeld wird nach § 1 Absatz 2 Wohngeldgesetz nur als Zuschuss zu den Wohnkosten geleistet. Der Bezug von Wohngeld setzt voraus, dass der sonstige Lebensunterhalt und ein Teil der Wohnkosten durch eigene Einnahmen bestritten werden.
Ein Anspruch auf Wohngeld besteht daher nur, wenn ein zuschussfähiges Einkommen erzielt wird (Subventionsprinzip). Wenn Sie keine plausible Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben (individuelle Haushaltsrechnung) einreichen, wird bei der Bedarfsermittlung auf die Pauschalen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII – Sozialhilfe) zurückgegriffen.
Die Beweislast für das Vorliegen eines zuschussfähigen Einkommens liegt bei der antragstellenden Person, das heißt diese muss Auskunft über Art und Höhe der Einnahmen geben und durch beweiskräftige Unterlagen belegen.
Die erteilten Auskünfte und vorgelegten Unterlagen (auch soweit sie sich auf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beziehen) unterliegen der freien Beweiswürdigung der Wohngeldbehörde.
Den Angaben im Antrag beziehungsweise den eingereichten Unterlagen muss nachvollziehbar entnommen werden können, wie der Lebensunterhalt im Bewilligungszeitraum voraussichtlich bestritten wird. Dabei sind die Verhältnisse maßgebend, die im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten sind. Änderungen, die erst nach Antragstellung eintreten, können nur nach Maßgabe des § 24 Absatz 2 Wohngeldgesetz berücksichtigt werden.
Ergibt sich bereits aus den Angaben bei Antragstellung, dass im Bewilligungszeitraum voraussichtlich kein zuschussfähiges Einkommen erzielt wird, kann der Antrag wegen unplausibler Einkommensangaben abgelehnt werden.
Achten Sie daher auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben über die Einnahmen!
Antragsformulare sind bei den örtlichen Verbandsgemeindeverwaltungen sowie der Kreisverwaltung Altenkirchen, 57610 Altenkirchen, Parkstraße 1 erhältlich. Sie können die Antragsformulare aber auch online ausfüllen und ausdrucken (siehe verfügbare Formulare).
Der Antrag kann bei den genannten Behörden gestellt werden; über ihn entscheidet die Kreisverwaltung durch schriftlichen Bescheid.
Rechtsgrundlagen
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Wohngeldverordnung
Notwendige Unterlagen
Für den Antrag auf Mietzuschuss:
- Antragsformular
- Meldebescheinigung für alle Haushaltsmitglieder (erhältlich beim Einwohnermeldeamt)
- Mietvertrag (vollständig) - nur beim Erstantrag oder Umzug notwendig
- Mietbescheinigung (ausgefüllt und unterschrieben durch den Vermieter)
- Nachweis über die Zahlung der Miete (zum Beispiel Girokontoauszüge, Mietquittungen)
- Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder (auch geringe Einnahmen, Renten, Unterhaltsleistungen, Ausbildungsvergütungen, Leistungen der Berufsausbildungsförderung beziehungsweise nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Sozialleistungen, Arbeitslosengeld, Krankengeld etcetera)
- Antragsformular
- Meldebescheinigung für alle Haushaltsmitglieder (erhältlich beim Einwohnermeldeamt)
- Kaufvertrag (bei Hauskauf)
- Grundbuchauszug als Eigentumsnachweis
- Angaben über die Belastung aus Fremdmitteln
- Bescheid der Verbandsgemeindeverwaltung über die Höhe der Grundsteuer B
- Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder (auch geringe Einnahmen, Renten, Unterhaltsleistungen, Ausbildungsvergütungen, Leistungen der Berufsausbildungsförderung beziehungsweise nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Sozialleistungen, Arbeitslosengeld, Krankengeld usw.)
Weitere Informationen (unter anderem die Wohngeldtabellen) finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz.
Gebühren
Für das Verwaltungsverfahren werden keine Gebühren und Auslagen erhoben
Verfügbare Formulare
Vordrucke für die Beantragung von Wohngeld finden Sie hier.
Die Antragsunterlagen sind an die Kreisverwaltung Altenkirchen, Abteilung Soziales, 57610 Altenkirchen zu übersenden.
Online-Dienste
Die Beantragung des Mietzuschusses und des Lastenzuschusses (jeweils erstmalig, als Weiterleistung bzw. eine Erhöhung) kann ebenso online erfolgen:
Erstantrag:
- Link zum Online-Dienst für die Beantragung des Mietzuschusses
- Link zum Online-Dienst für die Beantragung des Lastenzuschusses
Weiterleistungsantrag:
- Link zum Online-Dienst für den Weiterleistungsantrag des Mietzuschusses
- Link zum Online-Dienst für den Weiterleistungsantrag des Lastenzuschusses
Erhöhungsantrag: