Asylbewerberinnen und Asyslbewerber
Asylssuchende, die nach der Registrierung und Gesunheitsuntersuchung ihren Asylantrag abgegeben haben. Sie werden dann in der Regel aus den Erstaufnahmeeinrichtungen auf Asylbewerberunterkünfte in ganz Deutschland verteilt.
Sie haben eine Residenzpflicht (Aufenthalt beschränkt auf einen festgelegten Bereich, z.B. Landkreis), die seit 1.Januar 2015 gelockert wurde und in der Regel nach 3-monatigem Aufenthalt entfällt. Arbeitsaufnahme ist in den ersten drei Monaten verboten, danach eingeschränkt möglich, sofern eine Genehmigung von der Ausländerbehörde erteilt und die Zustimmung der Agentur für Arbeit erfolgt ist.
Mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 31. Juli 2016 ist die sogenannte Vorrangpflicht in vielen Agenturbezirken ausgesetzt, das bedeutet, hier wird nicht zunächst festgestellt, ob Deutsche oder EU-Ausländer für die ausgeschriebene Position zur Verfügung stehen.
Asylbewerberinnen und Asylbewerber erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (ASylbLG). Dies ist in den ersten 15 Monaten eine Grundversorgung.