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1. Die hauptstadt der Republik Irland mit den Koordinaten 53° 21′ N, 6° 16′ W

Hier wurde im Jahr 1990 eine Übereinkunft mehrerer europäischer Staaten unterzeichnet, deren Ziel es war, die Zuständigkeiten bei Asyslanträgen zu regeln. Zuständig ist der Staat, in dem Asylbegehrende nachweislich zuerst einreiste. Eine erneute Antragstellung in den anderen Unterzeichnerländern ist nach dieser Übereinkunft nicht mehr vorgesehen, wenn das Land in das die Asylsuchenden weitergereist ist, innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnisnahme über die Zuständigkeit eines anderen Landes einen entsprechenden Antrag auf Rückführung stellt. Die Übereinkunft macht jedoch auch noch einmal deutlich, dass eine Garantie zur Durchführung eines Asylverfahrens nach Antragstellung besteht. Die Dubliner Übereinkunft ist trotz weiterhin bestehender völkerrechtlicher Gültigkeit aufgrund von Überlagerungen aus dem Europarecht nicht mehr in vollem Umfang anwendbar. Es wurden zwei Modifikationen vereinbart (siehe auch 2.)

2. Dublin III

Kurzform der:

Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung).

Diese basiert auf der in 1.aufgeführten Dubliner Übereinkunft, die somit als Dublin I bezeichnet werden könnte, zwischenzeitlich gab es noch eine Vereinbarung die mit Dublin II bezeichnet wurde.

Grundsätzlich geht es immer noch um die Zuständigkeiten bei Asylanträgen, die bei dem Land liegt, in dem Asyslsuchende zuerst die europäische Union betreten haben. Gestärkt wurde die Datenbank EURODAT und der Kreis der zugriffsberechtigten Behörden.

Mit den stark angestiegenen Geflüchtetenzahlen im Jahr 2015 zeigten sich einige Schwächen des Dublinabkommens. Zum Beispiel sind die südlichen Länder und Ungarn aufgrund ihrer Lage stark belastet. So hat zwar Deutschland recht unbürokratisch geholfen, aber es versäumt, in früheren Jahren auf einen Ausgleichsmechanismus hinzuarbeiten. Im Jahr 2013 war Deutschland (noch) nicht bereit dazu.

DIe aktuellen Maßnahmen der einzelnen Länder sind dadurch immer wieder in der Diskussion, aber eine eindeutige, funktionierende und von den meisten Ländern als gerecht empfundene gesetzliche Regelung ist in Ausnahmesituationen schwer aushandelbar.

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Dieses Projekt wird aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung gefördert.