Hilfsnavigation

Seitenoptionen

 |  Schrift
  |  Kontrast
Headfoto Daaden Luftballons  Wanderer mit Karte Milena Lenz Headfoto Obstbaumpflanzaktion

Volltextsuche

Inhalt

Ausbildungsduldung

Seit dem 01.01.2020 ist die Ausbildungsduldung im neuen § 60c des Aufenhaltgesetzes geregelt.

Eine qualifizierte Ausbildung liegt bei einer betrieblichen oder schulischen Berufsausbildung, die zu einem staatlich anerkannten oder vergleichbaren Abschluss führt, ab einer regulären Ausbildungsdauer von zwei Jahren vor. Nunmehr sind auch kürzere Assistenz- oder Helferausbildungen in „Mangelberufen“ zulässig, wenn eine Anschlussausbildung gesichert ist.

Die Ausbildungsduldung kommt zum einen in Betracht für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausbildungsaufnahme in Besitz einer Duldung sind. Hier wurde nun eine Vorduldungszeit von drei Monaten eingeführt. Zum anderen ist nun gesetzlich geregelt, dass auch Personen, die während des Asylverfahrens eine Ausbildung aufgenommen haben und diese nach Ablehnung des Asylantrags weiterführen möchten, bei Erfüllung der Voraussetzungen, ohne Vorduldungserfordernis, Anspruch auf eine Ausbildungsduldung haben.

Bei beiden Personengruppen ist eingeführt worden, dass sie nur Anspruch auf die Ausbildungsduldung haben, wenn ihre Identität rechtzeitig geklärt wurde oder sie zumindest rechtzeitig an der Identitätsklärung mitgewirkt haben. Wenn trotz nachweislicher Mitwirkung die Identität nicht geklärt werden konnte, steht die Duldungserteilung nunmehr im Ermessen der Behörde.

Allerdings gibt es für die Ausbildungsduldung weitere Ausschlussgründe. So wird eine Duldung etwa dann nicht erteilt, wenn „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ bevorstehen. Diese sind nunmehr abschließend gesetzlich aufgezählt und gelten etwa als eingeleitet, wenn eine ärztliche Reisefähigkeitsuntersuchung oder die Buchung von Transportmittel für die Abschiebung veranlasst wurde. Ebenso wenig darf eine Ausbildungsduldung erteilt werden, wenn ein Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegt, welches insbesondere unter bestimmten Voraussetzungen für Staatsangehörige von als sicher eingestuften Herkunftsstaaten (siehe § 29a AsylG) gilt. Auch ausgeschlossen ist die Erteilung einer Ausbildungsduldung für Personen, die wegen einer Vorsatztat strafrechtlich verurteilt wurden.

Eine erteilte Ausbildungsduldung kann nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung um weitere sechs Monate zur Suche nach einer entsprechenden Stelle verlängert werden. Für den Fall, dass die Ausbildung vor Abschluss abgebrochen wird, muss der Ausbildungsbetrieb dies der Ausländerbehörde melden. Dies führt dazu, dass die ursprüngliche Duldung erlischt und einmalig eine Duldung zum Zweck der Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle für weitere sechs Monate erteilt wird.

Quelle: https://www.asyl.net/themen/bildung-und-arbeit/ausbildungsduldung/ 

BMBF_RGB_Gef_L

LOGO Transferinitiative_825x193pix_office-o-web_groß

       

Dieses Projekt wird aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung gefördert.