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INFORMATION ZUR NEUEN DSGVO FÜR DEN BEREICH DER ZULASSUNGSBEHÖRDE

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns wichtig. Nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind wir verpflichtet, Sie darüber zu informieren, zu welchem Zweck die Zulassungsbehörde Daten von Ihnen erhebt, speichert oder weiterleitet. Gleichzeitig möchten wir Sie über Ihre Rechte in puncto Datenschutz aufklären:

Soweit es für die Durchführung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV), der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) oder anderer verkehrsrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen, sowie zur Ermittlung der für die Entscheidung über die Zuteilung eines Kennzeichens und die Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung (Zweck) im Einzelfall erforderlich ist, werden Ihre Daten manuell beziehungsweise automatisiert verarbeitet, das heißt insbesondere: erhoben, erfasst, geordnet, gespeichert und übermittelt; vergleiche Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e und Artikel 4 Nummer 2 DSGVO, § 3 und §§ 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a – c BDSG-neu, § 34 StVG, § 6 fortfolgende FZV, § 3 KraftSt-DV (Rechtsgrundlage der Verarbeitung).

Ihre Zulassungsbehörde ist hierbei verantwortliche Stelle im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 DSGVO.

Alle Kontaktdaten finden Sie unter Punkt 8.

1.Datenerhebung beim Antragsteller/Antragstellerin

Mit dem Antrag auf Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung wird die Gewährung von Rechtsvorteilen begehrt. Für die Bearbeitung Ihres Antrags fallen personenbezogene Daten an. Die Datenerhebung im Zusammenhang mit dem Antrag erfolgt nach § 34 StVG, §§ 6 Absatz 4, 30 fortfolgende FZV und § 3 KraftStDV. Im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflichten (Obliegenheit) werden Sie insbesondere gebeten, die im Auftrag erforderlichen Angaben zu machen und diese gegebenenfalls mit entsprechenden Nachweisen zu belegen. Ohne Ihre Angaben kann der Antrag nicht bearbeitet und gegebenenfalls abgelehnt werden.  

2. Datenerhebung bei anderen Stellen

Öffentliche Stellen übermitteln auf Ersuchen der Verantwortlichen Daten. Personenbezogene Daten werden bei anderen Stellen ausschließlich erhoben, wenn und soweit die Erhebung ausdrücklich geregelt ist, die Voraussetzung der Regelung vorliegen und die Daten für die oben beschriebenen Zwecke erforderlich sind.

Gemäß § 34 Absatz 5 StVG dürfen Versicherer der Verantwortlichen das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses über die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung übermitteln.

Eine Übermittlung ist insbesondere auch, zum Beispiel bei Vorliegen der folgenden Voraussetzung möglich:

  • Einholung von Auskünften aus dem Melderegistern (§ 34 Absatz 1 StVG)
  • Einholung von Auskünften aus dem Fahrzeugregister gemäß (§ 32 Absatz 2 StVG in Verbindung mit § 35 StVG)
  • Abruf im automatisierten Verfahren (§ 36 StVG)
  • Abgleich zur Beseitigung von Fehlern

3. Manueller beziehungsweise automatisierter Datenabgleich und Datenübermittlung

Die Übermittlung von personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich, wenn und soweit die Übermittlung ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist.

Die von der Verantwortlichen erhobenen Daten werden unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Vorschriften sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen (insbesondere § 35 StVG) in dem jeweils erforderlichen Maß auch an andere öffentlichen Stellen (zum Beispiel Strafverfolgungsbehörden, Kraftfahrt-Bundesamt) weitergegeben. Soweit eine Datenübermittlung auf Ersuchen einer anderen öffentlichen Stelle erfolgt, gelten diese gemäß Artikel 4 Absatz 9 Satz 2 DSGVO nicht als Empfänger im Sinne des Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e.

Eine Übermittlung aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist insbesondere, zum Beispiel bei Vorliegen der Voraussetzungen in nachfolgenden Fällen möglich:

  • Übermittlung zu Zwecken des § 32 Absatz 2 StVG in Verbindung mit § 35 StVG
  • Übermittlung zu anderen Zwecken als zur Feststellung von Haltern oder Fahrzeugen (§ 35 Absatz 3, 4, 4a bis 4c StVG)
  • Automatisierter Abruf von Daten (§§ 35, 36a StVG)
  • Abgleich Sachfahndungsdaten BKA (§ 36b StVG)
  • Übermittlung von Daten zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
  • Übermittlung an die Europäische Kommission (§ 37c StVG)
  • Übermittlung zu wissenschaftlichen und planerischen Zwecken (§§ 38 bis 38b StVG)
  • Übermittlung von Daten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen (§ 39 StVG)
  • Übermittlung gemäß §§ 33 fortfolgende FZV       

4. Übermittlung von Daten an über- oder zwischenstaatliche Stellen

Eine Übermittlung an ausländische Straßenverkehrsbehörden ist zum Beispiel gemäß §§ 37 fortfolgende StVG möglich.

5. Datenverarbeitung zur Bearbeitung des Antrags sowie für die Erfüllung der Registerpflichten

Die Datenverarbeitung erfolgt, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stellen liegenden, gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder Sie eingewilligt haben, und die Verarbeitung für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. Neben der Bearbeitung des Antrags auf Zuteilung eines Kennzeichens und die Ausfertigung einer Zulassungsbeschränkung ist die Verantwortliche verpflichtet, Register (§§ 30 fortfolgende StVG) zu führen und/oder an der Führung von Registern (§§ 30 FZV) mitzuwirken.

6. Dauer der Speicherung und Löschung Ihrer personenbezogenen Daten

Personenbezogene Daten werden von der Verantwortlichen gelöscht, wenn sie für die Durchführung des Zwecks, für den sie erhoben wurden, nicht mehr benötigt werden, und rechtliche Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind.

Bei einer Änderung des Halters werden Daten nach Maßgabe des § 45 FZV gelöscht

Innerhalb der vorstehend genannten Fristen besteht gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b DSGVO kein Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO.

7. Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, Auf Datenübertragbarkeit und Widerspruch; Widerruf einer Einwilligung; Beschwerde

Wenn Sie eine Auskunft zu den zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten wünschen, wenden Sie sich bitte an die Verantwortliche. Sie können auch den Datenschutzbeauftragten der Verantwortlichen zu Rate ziehen. Auf Wunsch wird Ihnen ein Auszug zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zur Verfügung gestellt, soweit keine datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 41, § 29 Absatz 1 Satz 2 und § 34 sowie § 34 in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Nummer 1  BDSG-neu der Auskunftserfüllung entgegenstehen.

Wenn Sie feststellen, dass zu Ihrer Person gespeicherten Daten fehlerhaft oder unvollständig sind, können Sie jederzeit die unverzügliche Berichtigung oder Vervollständigung dieser Daten verlangen. Wenn die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Daten nicht festgestellt werden kann, tritt an die Stelle der Berichtigung eine Einschränkung der Verarbeitung (§ 58 Absatz 1 Satz 2).

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 StVG können Sie die Anordnung von Übermittlungssperren beantragen.

Unter den Voraussetzungen des Art. 18 DSGVO können Sie eine Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten verlangen. Dies kommt zum Beispiel dann in Betracht, wenn die Verantwortliche die Daten nicht mehr länger benötigt und/oder eine gesetzliche Pflicht zur Verarbeitung der Daten besteht, Sie diese jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen und eine Lösung der Daten Ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigen würde.

Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbeschränkung besteht kein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO, da die Bearbeitung nach der FZV und dem StVG im öffentlichen Interesse liegt (vergleiche. Artikel 20 Absatz 3 Nummer 2 DSGVO). Es besteht auch kein Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 21 Absatz 1 DSGVO, da gesetzliche Vorschriften die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zwingend vorsehen (vergleiche § 34 StVG, §§ 6 Absatz 3, 30 fortfolgende FZV).

Sollten Ihre personenbezogenen Daten aufgrund Ihrer ausdrücklichen Einwilligung verarbeitet (das heißt insbesondere erhoben) worden sein, können diese Einwilligung jederzeit nach Artikel 7 Absatz 3 DSVGO widerrufen. Dadurch wird jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Ihrer Daten bis zu Ihrem Widerruf berührt.

Sie haben das Recht, sich bei der/dem Landesdatenschutzbeauftragte/-n zu beschweren, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt.

8. Kontaktdaten

Landesdatenschutzbeauftragte/-r:
Kontaktdaten:
Der Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz:
Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz, Telefon: +49 (0) 6131 208-2449, Telefax: +49 (0) 6131 208-2497

Webseite:https://www.datenschutz.rlp.de, E-Mail: poststelle@datenschutz.rlp.de

Verantwortliche/-r:
Name und Kontaktdaten der jeweiligen Behörde:
Kreisverwaltung Altenkirchen, Kfz-Zulassungsstelle, Parkstraße 1, 57610 Altenkirchen

E-Mail:Zulassungsstelle@kreis-ak.de, Tel.: 02681/81-2360

(behördlicher) Datenschutzbeauftragte/-r:
Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten/des Datenschutzbeauftragten der Behörde:
Kreisverwaltung Altenkirchen, Datenschutzbeauftragter, Parkstraße 1, 57610 Altenkirchen.

E-Mail: Datenschutzbeauftragter@kreis-ak.de, Tel.: 02681-813636

Bitte beachten Sie, dass bei jeglichen Informationen zu personenbezogenen Daten ein Identifikationsnachweis erforderlich ist. Auskünfte am Telefon oder per einfacher E-Mail sind somit nicht möglich.

Bei Rückfragen im Zusammenhang mit der DSGVO stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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