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16.01.2022

Allgemeinverfügung

Gemäß 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG), § 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) und § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und §§ 65, 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) erlässt die Kreisverwaltung Altenkirchen als Versammlungsbehörde folgende

Allgemeinverfügung

  1. Hiermit werden die Veranstaltung von und Teilnahme an folgenden öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel auf dem Gebiet des Landkreises Altenkirchen verboten:
    a) Untersagt wird der am Montag, den 17.01.2022 um 18:00 Uhr geplante und beworbene, aber nicht angemeldete, sog. „Montagsspaziergang“ in Altenkirchen (Westerwald).
    b) Jede weitere thematisch vergleichbare, nicht ordnungsgemäß angemeldete und behördlich bestätigte Ersatzversammlung im Landkreis Altenkirchen wird in der Zeit vom Montag, den 17.01.2022 bis zum Sonntag, den 23.01.2022 ebenfalls ganztägig verboten.
      
  2. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 verfügten Verbote kann unmittelbarer Zwang angewendet werden, der hiermit angedroht wird.
      
  3. Die sofortige Vollziehung der in Ziffer 1 verfügten Verbote wird hiermit im besonderen öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet.
          
  4. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (GVBl. 1976, 308) in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG) und tritt am 17.01.2022 um 0:00 Uhr in Kraft.

Begründung:

Die in Ziffer 1 der Verfügung angeordneten Verbote rechtfertigen sich aus § 15 Abs. 1 VersG. Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung einer Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Der Prognosemaßstab der „unmittelbaren Gefährdung“ erfordert, dass der Eintritt eines Schadens für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Notwendig ist dabei immer ein hinreichend konkreter Bezug der Erkenntnisse oder Tatsachen zu der geplanten Veranstaltung.

Der Begriff der öffentlichen Sicherheit in § 15 Abs. 1 VersG umfasst u.a. den Schutz zentraler Rechtsgüter wie das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Insoweit trifft den Staat eine grundrechtliche Schutzpflicht, in deren Kontext auch zahlreiche zur Bekämpfung der nach wie vor andauernden Covid-19-Pandemie von Bund, Ländern und Gemeinden ergriffene Infektionsschutzmaßnahmen stehen. Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens beinhaltet, können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden. Dazu gehören grundsätzlich auch Versammlungsverbote, die verhängt werden dürfen, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 I GG in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag.

Es handelt sich bei den in Ziffer 1 bezeichneten Aktionen um die geplante Durchführung von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel im Sinne des Versammlungsgesetzes. Es ist dabei die Strategie zu versuchen, örtliche Zusammenkünfte von Personen unter Umgehung des Versammlungsgesetzes durchzuführen. Dies wird verfolgt, indem solche Versammlungen ohne die grundsätzlich gebotene Anzeige im Sinne von § 14 VersG durchgeführt werden, um damit die – zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit gebotenen – behördlichen Präventiv-/ Steuerungsmaßnahmen der Versammlungsbehörde und Polizei zu unterlaufen sowie die Verantwortlichkeit als Veranstalter / Versammlungsleiter zu verschleiern.

Eine Versammlung wird dadurch charakterisiert, dass eine Personenmehrheit durch einen gemeinsamen Zweck inhaltlich verbunden ist und die Zusammenkunft auf die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Versammlungen im Sinne der §§ 14 ff. VersG sind demnach örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zu gemeinschaftlicher, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung und Kundgebung. Entscheidend ist, dass die Meinungsbildung und -äußerung mit dem Ziel erfolgt, auf die Öffentlichkeit entsprechend einzuwirken.

Durch die mediale Berichterstattung infolge der bundesweit stattgefundenen Spaziergänge in den letzten Wochen ist der Hintergrund der „Spaziergänge“ nun auch der breiten Masse der Bevölkerung bekannt. Es bedarf zur Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung nicht zwingend der versammlungstypischen Hilfsmittel wie Reden, Plakate, Banner, Flyer o.ä.. Versammlungen sind dabei nicht auf Zusammenkünfte traditioneller Art beschränkt, sondern umfassen vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens (wie Sitz-demonstrationen, Mahnwachen, Schweigemärsche, Straßentheater und Menschenketten) bis hin zu nonverbalen Ausdrucksformen.

Die geplanten Aktionen haben nach ihrem Gesamtgepräge das Ziel, gemeinschaftlich zusammen zu kommen, um eine demonstrative Aussage im Kontext der Corona-Schutzmaßnahmen zu transportieren und damit auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken. Die in den vergangenen Wochen jeweils montags bei den Versammlungen in Altenkirchen (Westerwald) wahrgenommenen Auffassungen der Versammlungsteilnehmer verdeutlichen, dass eine innere Verbundenheit zwischen den Teilnehmern vorhanden ist und nonverbal ein gemeinsames Ziel verfolgt wird. Insofern liegt die Zweckverbundenheit unter den Teilnehmern vor, die auf eine “gemeinschaftliche kommunikative Entfaltung” gerichtet ist.

Es liegt ein Verstoß gegen § 14 VersG vor. Danach besteht grundsätzlich das Erfordernis, wonach eine öffentliche Versammlung im Sinne von § 14 Versammlungsgesetz spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe bei der zuständigen Behörde anzumelden ist. Das Anmeldeerfordernis trägt dem Umstand Rechnung, dass die zuständigen Sicherheitsbehörden einen zeitlichen Vorlauf brauchen, um zu prüfen, ob von der Durchführung der Versammlung Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und bejahendenfalls Vorkehrungen zu treffen haben, um die Gefahren und Schäden für Dritte zu verhindern. Bei den geplanten Zusammenkünften sind erhebliche Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter zu besorgen. Namentlich dadurch, dass es zu einer erheblichen Anzahl von physischen Kontakten kommt, keine Mindestabstände konsequent eingehalten und keine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Unter Berücksichtigung des derzeitigen Infektionsgeschehens im Landkreis Altenkirchen, welches durch die bereits bestätigten Fälle der Omikron-Variante des SARS-CoV-2 Virus noch angetrieben wird, kommt eine Versammlung nur unter strenger Einhaltung von infektionshygienischen Auflagen in Betracht, sofern die hinreichende Gewähr besteht, dass diese Auflagen auch (mehrheitlich) umgesetzt werden. Dabei ist die Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen (namentlich: Einhaltung von Mindestabständen, Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung) auch im Freien erforderlich, um das Übertragungsrisiko zu minimieren. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes trägt dazu bei, andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln die man z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, zu schützen. Das RKI empfiehlt das generelle Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen weiteren Baustein, um den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren und somit Risikogruppen zu schützen. Diese Empfehlung beruht auf Untersuchungen, die belegen, dass ein relevanter Anteil von Übertragungen von SARS-CoV- 2 unbemerkt erfolgt, d.h. zu einem Zeitpunkt vor dem Auftreten der ersten Krankheitszeichen. Auch im Außenbereich ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in bestimmten Situationen sinnvoll, z.B. wenn der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, längere Gespräche und gesichtsnahe Kontakte erfolgen oder in unübersichtlichen Situationen mit Menschenansammlungen (Quelle Robert Koch Institut, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2 / Krankheit COVID-19 vom 14.10.2021).

Die Einhaltung dieses Mindestabstandes ist nach der Gefahrenprognose bei Durchführung der in Ziffer 1 bezeichneten Versammlungen nicht gewährleistet. Die vielfältigen Erfahrungen der jüngeren Vergangenheit im gesamten Bundesgebiet haben gezeigt, dass die zuweilen behauptete Rechtstreue bei solchen Veranstaltungen letztlich nur als Lippenbekenntnis zu werten ist und im Gegensatz dazu vielmehr mit zunehmender Vehemenz gegen staatliche Infektionsschutzmaßnahmen verstoßen wird. Insofern steht zu erwarten, dass zahlreiche Teilnehmende der verbotenen Versammlungen gerade nicht zuverlässig die Gewähr bieten, auf die Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Anforderungen effektiv hinzuwirken. Es ist namentlich zu erwarten, dass auch bei den untersagten Versammlungen vielfach insbesondere die erforderlichen Mindestabstände nicht eingehalten werden und keine (geeignete) Mund-Nasen-Bedeckung (ordnungsgemäß) getragen wird. Demnach folgt vorliegend bereits aus dem Umstand, dass die Versammlungen nicht rechtzeitig angemeldet worden sind und von ihnen Infektionsgefahren ausgehen, die nicht gering oder vernachlässigbar sind, dass diese aufgrund der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nach pflichtgemäßem Ermessen zu verbieten sind.

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nach § 15 Abs. 3 VersG eine Versammlung oder ein Aufzug aufgelöst werden kann, wenn er nicht angemeldet worden ist. Vorliegend kann im Hinblick auf die andernfalls zu besorgende Gefährdung durch das verdichtete Zusammenkommen einer größeren Personenmehrheit für hochrangige Rechtsgüter nicht abgewartet werden, bis sich die Personen versammeln und die Veranstaltungen sodann erst aufgelöst werden. Denn eine effektive Abwehr der Infektions- und damit Gesundheitsgefahren wäre durch eine Auflösung nach Nichteinhaltung etwaiger (Hygiene-)Auflagen nicht in gleicher Weise geeignet, da es in diesem Fall bereits zu einer gegebenenfalls irreparablen Verwirklichung der Gefahrensituation für Versammlungsteilnehmende, Polizeibeamte und Passanten kommen würde. Aus Gründen des effektiven Schutzes von Leib und Leben ist in der aktuellen angespannten Pandemielage nur ein präventives Vorgehen verhältnismäßig. In jüngster Zeit zeigt sich bundesweit, aber auch in Rheinland-Pfalz und im Landkreis Altenkirchen, eine deutliche Zunahme hinsichtlich nicht angezeigter „Spaziergänge“, die durch die Gleichzeitigkeit von akkurater Planung und vermeintlicher Spontanität geprägt sind: Man trifft sich zielgerichtet und scheinbar spontan, um gemeinsam – ohne Plakate und Parolen – und gleichsam performativ, ohne Einhaltung der Corona-Schutzmaßnahmen, eine Wegstrecke zu absolvieren. Das soll einen beiläufigen und alltäglichen Charakter haben (um das Versammlungsgesetz zu umgehen) und zugleich soll das kommunikative Anliegen transportiert werden.

Die Ereignisse der letzten Wochen haben gezeigt, dass die Gefahr von unangemeldeten Versammlungen – auch im Landkreis Altenkirchen – virulent ist und dass hierbei aufgrund des hohen Mobilisierungspotenzials eine erhebliche Anzahl von Personen zur Teilnahme bereit ist. So nahmen an den entsprechenden, unangemeldeten Veranstaltungen in den letzten Wochen in Altenkirchen (Westerwald) jeweils bis zu ca. 300 Personen teil. Bei diesen Veranstaltungen hat die Mehrheit der Teilnehmer keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen und den Mindestabstand nicht eingehalten. Hierdurch kann die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus ungehindert erfolgen, was es in Anbetracht der hohen Inzidenz im Landkreis Altenkirchen unbedingt zu vermeiden gilt. Die Inzidenz im Landkreis Altenkirchen liegt derzeit bei 234,0 (Stand 14.01.2022, 8 Uhr).

Aktuell ist festzustellen, dass vergleichbare Versammlungsaktivitäten bundesweit stark zunehmen: In den vergangenen Wochen haben Tausende Menschen in zahlreichen Städten gegen Corona- Maßnahmen protestiert. Auch in Rheinland-Pfalz gab es in den letzten Wochen zahlreiche Versammlungen, welche nicht ordnungsgemäß angemeldet waren. Hieran beteiligten sich tausende Menschen, wobei die Mehrheit der Personen keinen Mund-Nasen-Schutz getragen hat und ein entsprechender Mindestabstand nicht eingehalten wurde. Dies konnte so auch bei der nicht angemeldeten und durch Allgemeinverfügung vom 07.01.2022 verbotenen Versammlung in Altenkirchen am 10.01.2022 wiederum festgestellt werden. Darüber hinaus ist es bei der Feststellung der Identität der Personen zu Angriffen auf die Einsatzkräfte und zu Verletzungen derer gekommen.

Die Teilnehmer*innen an diesen Versammlungen haben einen hohen Organisationsgrad und es wird mit einer weiteren, nicht angemeldeten Versammlung am 17.01.2022 gerechnet.

Der Protest richtete sich vor allem gegen eine mögliche Impfpflicht, vielerorts wurde aber auch eine Spaltung der Gesellschaft durch die Einschränkungen beklagt.

Aus den sozialen Medien ist zu entnehmen, dass auch Querdenker, Reichsbürger sowie rechte Gruppierungen unter den Teilnehmer*innen sind, welche diese Versammlungen für ihre Interessen ausnutzen und die weiteren Teilnehmer*innen für ihre Interessen gewinnen möchten.

Deutschlandweit sind diese Versammlungen, zu denen durch diverse Internetkanäle aufgerufen wurde, in den letzten Wochen mit mehreren Tausend Teilnehmern durchgeführt worden. Hierbei kommt es vermehrt zu Übergriffen auf die Ordnungskräfte durch die Teilnehmer.

Darüber hinaus fordert das RKI “maximale Kontaktbeschränkungen” sowie “maximale infektionspräventive Maßnahmen”, um die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus, insbesondere der Omikron-Variante, in Deutschland zu verlangsamen. Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat zur Omikron-Virusvariante folgende Bewertung abgegeben:

„Omikron (B.1.1.529): Über diese Variante wurde zuerst am 24.11.2021 vom südafrikanischen Gesundheitsministerium berichtet, sie wurde am 26.11.2021 von der WHO zur VOC erklärt. Phylogenetische Untersuchungen zeigen, dass Omikron unabhängig von der derzeit dominierenden Delta-Variante entstanden ist. Sie besitzt im Vergleich zum ursprünglichen SARS-CoV-2 aus Wuhan eine ungewöhnlich hohe Zahl von ca. 30 Aminosäureänderungen im Spike-Protein, darunter solche mit bekanntem phänotypischem Einfluss (Erhöhung der Transmission, Immunevasion, Übertragbarkeit), aber auch viele Mutationen, deren Bedeutung unklar ist. Die Variante wurde bereits in verschiedenen Ländern weltweit nachgewiesen und breitet sich rasant aus, darunter auch in Deutschland. In einigen Ländern ist Omikron bereits die dominierende Variante.“

Vor diesem Hintergrund war die Allgemeinverfügung zu erlassen, zumal eine andere, den gleichen Erfolg herbeiführende Maßnahme zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Allgemeinverfügung nicht ersichtlich war. Namentlich eine örtliche Begrenzung auf Teile des Gebietes des Landkreises Altenkirchen wäre nicht gleichermaßen effektiv (vgl. Ziffer 1 Buchstabe b). In Hinblick darauf, dass diese Versammlungen gerade darauf abzielen, hoheitliche Maßnahmen zu unterlaufen und zu umgehen und im sog. Querdenker-Milieu Gegner der Corona-Maßnahmen explizit Guerillataktiken thematisieren, wäre eine Beschränkung der Verbote auf Teile des Gebiets des Landkreises nicht gleichermaßen geeignet. Die Gefährdungen für Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit bestehen nicht lediglich bei einem örtlich verdichteten Zusammenkommen zahlreicher Personen ohne Beachtung der zentralen Hygienemaßnahmen in ausgewählten Gemeinden des Landkreises. Es besteht die Besorgnis, dass die betreffenden Personen, bei denen eine zunehmende Enthemmung und Radikalisierung festzustellen ist, andernfalls auf andere (nicht erfasste) Örtlichkeiten ausweichen und gleichsam ein „Katz-und-Maus-Spiel“ mit der Versammlungsbehörde, der Ordnungsbehörde und der Polizei treiben.

Das Verbot ist auch angemessen. Die Verfügung dient dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leib und Leben) und sie steht nicht außer Verhältnis zu der Eingriffsintensität. Es besteht die Möglichkeit, Versammlungen rechtzeitig anzuzeigen und – soweit keine unmittelbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu besorgen sind – (ggfs. unter Auflagen) durchzuführen. Die gezielte Umgehung von rechtlichen Vorgaben, die dem Schutz von Rechtsgütern zu dienen bestimmt sind, ist nicht schutzwürdig. Demnach kann hier das Instrument des Versammlungsverbots als ultima ratio auch zum Zwecke des Infektionsschutzes, d.h. zum Schutz von Leib und Leben, eingesetzt werden.

Als vergleichbare Ersatzversammlung zählen solche Versammlungen, die – sei es verbal oder nonverbal – ebenfalls auf die gemeinschaftliche kommunikative Kritik an den Corona- Bekämpfungsmaßnahmen (Hygienemaßnahmen, Impfungen etc.) abzielen und gemeinschaftlichen Widerstand zum Ausdruck bringen sollen. In Ansehung dessen, dass die Versammlungen gerade darauf abzielen, hoheitliche Maßnahmen zu unterlaufen und flexibel zu umgehen, ist diese Erweiterung auf vergleichbare Ersatzversammlungen geboten.

Die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 2 gemäß §§ 65, 66 LVwVG ist erforderlich, um die Zielsetzung dieser Allgemeinverfügung zu erreichen, wenn auf andere Art und Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit nicht mehr verhindert werden kann. Die Androhung anderer Zwangsmaßnahmen, namentlich des Zwangsgeldes, ist untunlich, um die zügige Beseitigung der Störung im Falle einer unerlaubten örtlichen Personenzusammenkunft zu erreichen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3 der Verfügung liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Dem mit dem Verbot verfolgten Ziel des Schutzes von Leib und Leben sowie der Verhinderung strafbarer Handlungen (§ 26 Nr. 2 VersG) bzw. Ordnungswidrigkeiten (§ 29 Abs. Nr. 1 VersG) ist Vorrang vor dem Interesse an der Durchführung der unzulässigen Versammlungen einzuräumen. Es kann nicht bis zum Abschluss eines etwaigen Rechtsbehelfsverfahrens gewartet werden, weil sonst die dringende Gefahr irreparabler Schäden für die betroffenen Rechtsgüter bestünde. Eine Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO konnte daher im Interesse eines effektiven Gesundheitsschutzes von Dritten aufgrund der Dringlichkeit (hochdynamisches Infektionsgeschehen, rasche Ausbreitung der besorgniserregenden Omikron-Variante) hier ausnahmsweise nur zu Gunsten der Anordnung der sofortigen Vollziehung ausfallen.

 

Es wird zudem explizit auf folgende Vorschriften hingewiesen:

§ 23 VersG:

Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) zur Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug auffordert, nachdem die Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder die  Auflösung angeordnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe  bestraft.


§ 26 VersG:

Wer als Veranstalter oder Leiter

  1. eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei  fortsetzt oder
  2. eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung       (§ 14) durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 VersG:

Ordnungswidrig handelt, wer an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch vollziehbares Verbot untersagt ist.  


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Altenkirchen einzulegen.

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Altenkirchen, Parkstraße 1, 57610 Altenkirchen, oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur. (vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73)) an kv-ak@poststelle.rlp.de erhoben werden.

 

Altenkirchen, den 14.01.2022

Kreisverwaltung Altenkirchen

gez.

Dr. Peter Enders
Landrat

 

 

 

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