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Bekanntmachung

aufgrund Art. 1 des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 iVm § 23 Abs. 4 der Zweiundzwanzigsten-Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (22. CoBeLVO) vom 01. Juni 2021:
Gemäß § 32 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Von dieser Ermächtigung hat der Landesgesetzgeber in der 22. CoBeLVO Gebrauch gemacht.
Werden in der 22. CoBeLVO Maßnahmen angeordnet, die das Unterschreiten einer in dieser Verordnung bestimmten Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen voraussetzen und unterschreitet der Landkreis an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz diesen Wert, so treten diese Maßnahmen an dem übernächsten Tag in Kraft.
Im Landkreis Altenkirchen wird dieser Inzidenzwert an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten. Die Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 sowie der 22. CoBeLVO. Die Rechtsfolgen treten mit Wirkung vom 03.06.2021 in Kraft. Der Gesetzestext des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 kann u.a. auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und der Gesetzestext der 22. CoBeLVO auf der Homepage des Landes Corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen eingesehen werden.
Kreisverwaltung Altenkirchen
Altenkirchen, den 02.06.2021
Behördennummer 115

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Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81-0
Telefon:  115 (einheitliche Behördennummer)
Fax:  02681/812000
E-Mail:  post@kreis-ak.de

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