WAs ist, wenn geistig behinderte MRSA-TRÄGER SIND?
Grundsätzlich können Behinderte, die Träger von klassischen im Krankenhaus erworbenen MRSA sind, ohne Einschränkungen am sozialen Leben teilnehmen und Beschützte Werkstätten, Therapiegruppen, Schulen u.ä. Einrichtungen besuchen. Eine Ausgrenzung vom sozialen Leben aufgrund der Trägerschaft eines Hautkeims wie MRSA ist nicht akzeptabel, wenn die Ausbreitung dieser MRSA kontrollierbar ist.
Voraussetzung ist, dass die betroffenen Behinderten zu einer guten persönlichen Hygiene angehalten werden, besonders auf das Händewaschen muss geachtet werden.
Wenn Hautveränderungen, Wunden oder Katheter MRSA-besiedelt oder -infiziert sind, müssen sie verbunden bzw. abgedeckt sein, damit Gruppenmitglieder mit Risikofaktoren für den Erwerb von MRSA-Besiedlungen und -Infektionen (z.B. Wunden, Ekzeme, Schuppenflechte, Drainagen, Katheter, Gefäßkatheter) keinem Übertragungsrisiko ausgesetzt werden.
Es ist sinnvoll, dass - soweit möglich - direkte körperliche Kontakte zu Gruppenmitgliedern mit Risikofaktoren eingeschränkt werden.
Wenn ein MRSA-positiver Behinderter mit Besiedlung des Nasen-/Rachenraumes mit MRSA eine akute Atemwegsinfektion hat, darf er in dieser Phase der massiven Ausscheidung die Einrichtung nicht besuchen.
Wenn wegen starker Desorientiertheit oder aggressiven Verhaltens die o.g. Vorsichtsmaßnahmen nicht einzuhalten sind, muss für den Einzelfall von den Verantwortlichen eine Entscheidung aufgrund einer konkreten Risikoabschätzung unter Güterabwägung erfolgen. Es ist sinnvoll, bei einer solchen Entscheidung das zuständige Gesundheitsamt einzubeziehen.
Voraussetzung ist, dass die betroffenen Behinderten zu einer guten persönlichen Hygiene angehalten werden, besonders auf das Händewaschen muss geachtet werden.
Wenn Hautveränderungen, Wunden oder Katheter MRSA-besiedelt oder -infiziert sind, müssen sie verbunden bzw. abgedeckt sein, damit Gruppenmitglieder mit Risikofaktoren für den Erwerb von MRSA-Besiedlungen und -Infektionen (z.B. Wunden, Ekzeme, Schuppenflechte, Drainagen, Katheter, Gefäßkatheter) keinem Übertragungsrisiko ausgesetzt werden.
Es ist sinnvoll, dass - soweit möglich - direkte körperliche Kontakte zu Gruppenmitgliedern mit Risikofaktoren eingeschränkt werden.
Wenn ein MRSA-positiver Behinderter mit Besiedlung des Nasen-/Rachenraumes mit MRSA eine akute Atemwegsinfektion hat, darf er in dieser Phase der massiven Ausscheidung die Einrichtung nicht besuchen.
Wenn wegen starker Desorientiertheit oder aggressiven Verhaltens die o.g. Vorsichtsmaßnahmen nicht einzuhalten sind, muss für den Einzelfall von den Verantwortlichen eine Entscheidung aufgrund einer konkreten Risikoabschätzung unter Güterabwägung erfolgen. Es ist sinnvoll, bei einer solchen Entscheidung das zuständige Gesundheitsamt einzubeziehen.