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Feuerwerk/ Genehmigung

Zuständige Behörde

Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81-0
Fax:  02681/81-2300
E-Mail:  post@kreis-ak.de
Internet:  www.kreis-altenkirchen.de

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beschreibung

Privatpersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen Feuerwerk der Kategorie II (Silvesterfeuerwerk) nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember eines jeden Jahres frei erwerben und am 31. Dezember und 1. Januar eines jeden Jahres abbrennen (§ 20 Abs.2 SprengV).

Außerhalb dieses Zeitraums ist eine Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Absatz 1 Satz 11 SprengV erforderlich, die unter anderem einen „begründeten Anlass“ voraussetzt.

Als begründeter Anlass im Sinne des § 24 SprengV werden folgende Ereignisse angesehen:

  • Feste bzw. Anlässe die zur traditionellen Gewohnheit bzw. örtlichem Brauchtum zählen
  • Vereinsjubiläum ab 50 und jedes in 5- Jahresschritten
  • Firmenjubiläum ab 50 und jedes in 5- Jahresschritten
  • Hochzeiten und Hochzeitstage ab 50 Jahre, 60, 65
  • Runde Geburtstage ab 50. Jahre und jeder in 5- Jahresschritten.

Im Unterschied zum "Hobbyfeuerwerker", der keine Erlaubnis nach § 7 SprengG besitzt, ist der professionelle Feuerwerker nicht genehmigungs-, sondern nur anzeigepflichtig (§ 23 SprengV, Absatz 3, Satz 1).

Das bedeutet, dass er im Gegensatz zum Hobbyfeuerwerker nicht darauf angewiesen ist, dass ein beabsichtigtes Feuerwerk von der Behörde "ausnahmsweise erlaubt" (§ 24 SprengV Absatz 1) wird, sondern die Behörde kann das Feuerwerk, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, "verbieten" oder Einschränkungen machen. Typischerweise sind dies Feuerwerke bei Schützenfesten oder Stadtfesten. 

Darüber hinaus kann eine Ausnahmegenehmigung für das Abbrennen eines privaten Feuerwerks nur nach Prüfung folgender Punkte erteilt werden:

  1. Feuerwerke in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, werden nicht erlaubt. Das Gleiche gilt für Kirchen, Krankenhäuser, Kinderheime und Altersheime und dichtbesiedelte Gebiete, wenn überwiegend Feuerwerk der Kategorie II mit ausschließlicher Knallwirkung abgebrannt werden soll.
    Bei der Verwendung von Feuerwerk der Kategorie II ist ein Abstand von 8 Metern zu Fachwerkhäusern einzuhalten.
  2. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern, insbesondere von Raketen in der Nähe von Wäldern (weniger als 100 Meter) ist grundsätzlich nicht erlaubt.
    Dies gilt insbesondere bei erhöhter Waldbrandgefahr.
  3. Dem Schutz der Natur-, Vogelschutz- beziehungsweise FFH-Gebieten ist Rechnung zu tragen, gegebenenfalls ist eine Stellungnahme der unteren Landespflegebehörde einzuholen.
  4. In der Zeit von 22 bis 6 Uhr wird kein Feuerwerk erlaubt  (Landes-Immissionsschutzgesetz §4 Absatz 1).

Für die Erteilung einer Genehmigung sind weitere Behörden zu beteiligen. Ein Antrag ist daher mindestens vier Wochen im voraus zu stellen.

rechtsgrundlagen

gebühren

Ausnahmegenehmigung Kleinfeuerwerk: 80,00 €

Verfügbare Formulare

Icon Formular Genehmigung Feuerwerk  | PDF-Dokument, 509 kB
Behördennummer 115

Kontakt

Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81-0
Telefon:  115 (einheitliche Behördennummer)
Fax:  02681/812000
E-Mail:  post@kreis-ak.de

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