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Versammlungsrecht, Demonstration

Zuständige Behörde

Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81-0
Fax:  02681/81-2300
E-Mail:  post@kreis-ak.de
Internet:  www.kreis-altenkirchen.de

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Ansprechpartner

Ordnung und Verkehr
Abteilungsleiter
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81 2310
Fax:  02681/81 2300
E-Mail:  peter.deipenbrock@kreis-ak.de
Raum:  062

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beschreibung

Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick über die Modalitäten einer Planung Ihrer Versammlung.  

Wir sehen einer vertrauensvollen, bürgerfreundlichen Abwicklung Ihrer geplanten Versammlung beziehungsweise Ihres Aufzuges entgegen.

Ihre Versammlungsbehörde

1. Was ist bei der Anmeldung einer Versammlung oder eines Aufzuges zu beachten?
Versammlungen in geschlossenen Räumen brauchen nicht angemeldet werden.

Versammlungen oder Aufzüge unter freiem Himmel (Siehe Punkt 8.) sind spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe bei der zuständigen Behörde anzumelden.

Die Adresse der zuständigen Behörde finden Sie unter Punkt 3.

2. Welche Angaben brauchen Sie für die Anmeldung?   

  • Ort/Marschstrecke
  • Datum und Uhrzeit
  • Thema
  • Anmelder
  • Veranstalter
  • Leiter
  • geplanten Ablauf der Versammlung/Aufzug (ggf. welche Hilfsmittel/Ausdrucksformen verwendet werden sollen)

Als Anlage (Siehe Punkt 12.) sind zur Verwendung die Vordrucke zur Anmeldung einer Versammlung und eines Aufzuges beigefügt.

3. Wo können Sie Versammlungen anmelden? 
Kreisverwaltung Altenkirchen
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Tel.: 02681/ 81 2331 o. 2310
Fax: 02681/ 81 2390 od. 2300

 

3. Wie können Sie Versammlungen anmelden?
Per Post, per Fax, telefonisch, persönlich.

Sie können die beigefügten Formulare ausdrucken oder bei uns anfordern.

4. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit
Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit stützt sich auf Art. 8 Grundgesetz und wird als eines der wesentlichsten Grundrechte angesehen. Als Möglichkeit staatlichen Integrationsbemühens für Minderheiten sowie politischer Mitgestaltung – auch zwischen den Wahlen – beinhaltet die Versammlungsfreiheit auch ein wesentliches plebiszitäres Element in unserer Gesellschaft.

Versammlungen sind nicht genehmigungspflichtig und können nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit begrenzt werden. Die Rechtsgrundlage für Einschnitte in die Versammlungsfreiheit ergibt sich aus Art. 8 (2) Grundgesetz.

Dass die Versammlungsfreiheit nicht schrankenlos gelten kann, wird sofort verständlich, wenn man sich vor Augen hält, dass die Wahrnehmung des Grundrechtes in der Öffentlichkeit immer auch die Rechte Dritter berührt und einschränkt. Denken Sie nur an Versammlungen in der Innenstadt und an die damit verbundenen Verzögerungen, die Fahrzeugführer in der Regel hinzunehmen haben.

5. Wann spricht man von einer Versammlung oder einem Aufzug unter freiem Himmel?
Grundsätzlich kann man sich an der Definition des Bundesverfassungsgerichtes orientieren:

"Eine Versammlung im Sinne von Art. 8 (1) Grundgesetz liegt vor bei örtlicher Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung."

Diese Definition sollte Sie nicht abschrecken. Wenn Sie Ihr Grundrecht wahrnehmen und zum Beispiel auf diese Weise Stellung zu einem Thema beziehen wollen, können Sie bei uns eine Versammlung/Aufzug anmelden.

Wir werden Sie in jedem Fall beraten und gegebenenfalls zu den zuständigen Ansprechpartnern weiterleiten.

6. Warum sind Versammlungen anmeldepflichtig?
Wenn Versammlungen nicht genehmigungspflichtig sind, warum müssen sie dann angemeldet werden und warum ist die Nichtanmeldung ein Straftatbestand?

Bei der Durchführung von Versammlungen und Aufzügen unter freiem Himmel sind Einschränkungen von Grundrechten Dritter zwangsläufig bedingt.

Die Versammlungsbehörde ist gehalten, für einen angemessenen Interessenausgleich zu sorgen. Vorbereitung für erforderliche Maßnahmen zum Schutz Ihrer Versammlung sind ein weiterer Grund und die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, beschreibt die Erforderlichkeit noch einmal insgesamt.

7. Funktion des Versammlungsleiters
§ 7 Versammlungsgesetz (VersammlG)

(1) Jede öffentliche Versammlung muss einen Leiter haben.

(2) Leiter der Versammlung ist der Veranstalter. Wird die Versammlung von einer Vereinigung veranstaltet, so ist ihr Vorsitzender der Leiter.

(3) Der Veranstalter kann die Leitung einer anderen Person übertragen

(4) Der Leiter übt das Hausrecht aus.

Leiter einer Versammlung ist derjenige, der – persönlich anwesend – die Ordnung der Versammlung gewährleistet, den Ablauf der Versammlung bestimmt, insbesondere die Versammlung eröffnet, unterbricht und schließt.

Um die Ordnung zu gewährleisten, kann sich der Leiter Ordner bedienen, die bei der Anmeldung bei der Versammlungsbehörde beantragt werden. Nähere Informationen dazu gibt die Versammlungsbehörde.

Der Leiter ist unter anderem Ansprechpartner für die Polizeikräfte vor Ort, damit die Versammlung störungsfrei im Sinne des Leiters durchgeführt werden kann.

8. Besonderheiten
Versammlungsfreiheit beinhaltet weitgehende Gestaltungsfreiheit. Sollen Hilfsmittel zur Durchführung benutzt werden, sind, soweit sie für die Realisierung unverzichtbar sind, übliche Genehmigungsverfahren ausgesetzt und werden ebenfalls von der Versammlungsbehörde geprüft und im Rahmen der Bestätigung mitgeregelt.

Für die Durchführung von Versammlungen braucht man nicht volljährig zu sein, es reicht die sogenannte "Grundrechtsmündigkeit".

Sollten bei der geplanten Durchführung einer Versammlung Gefahren für die öffentliche Sicherheit erkennbar sein, sind Veranstalter und Behörde gegenseitig zur Kooperation aufgefordert, damit beschränkende Verfügungen durch einvernehmliche Regelungen vermieden oder auf das notwendige Maß reduziert werden können.

rechtsgrundlagen

notwendige unterlagen

gebühren

gebührenfrei

Verfügbare Formulare

Icon Formular Vordruck Aufzuganmeldung  | PDF-Dokument, 240 kB
Icon Formular Vordruck Versammlungsanmeldung  | PDF-Dokument, 390 kB
Behördennummer 115

Kontakt

Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81-0
Telefon:  115 (einheitliche Behördennummer)
Fax:  02681/812000
E-Mail:  post@kreis-ak.de

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