beschreibung
Die in § 80 Sozialgesetzbuch VIII festgeschriebene Planungsverantwortung der Jugendämter wird wahrgenommen durch die Jugendhilfeplanung. Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe besteht diese aus einem Dreischritt von Bestandsfeststellung, Bedarfsermittlung und Maßnahmeplanung. Neben dem Jugendhilfeausschuss und weiteren Planungsverantwortlichen ist eine Fachkraft des Jugendamtes permanent damit beschäftigt, die Angebotsstruktur für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und ihre Familien im Landkreis Altenkirchen weiter zu entwickeln.
rechtsgrundlagen
- § 79 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII),
- § 79 a Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII),
- § 80 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII),
- § 14 Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) Rheinland-Pfalz