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Wann sind MRSA-Screening-Untersuchungen bei Beschäftigten im Gesundheitsdienst und der Wohlfahrtspflege sinnvoll und wann sind diese duldungspflichtig?

Screening-Untersuchungen bei Beschäftigten hält die KRINKO im Ausbruchsfall für angebracht, wenn sich bei Verdacht auf eine nosokomiale Infektion keine andere plausible Ursache für den Ausbruch findet, Empfehlung der KRINKO von 1999. (Empfehlung zur Prävention und Kontrolle von methicillinresistenten Staphylococcus aureus-Stämmen in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen). In dieser Empfehlung wird ein Routinescreening nicht empfohlen. Aus Sicht des Arbeitsschutzes ergibt sich keine Indikation für MRSA-Screening-Untersuchungen bei Beschäftigten im Gesundheitsdienst und der Wohlfahrtspflege. Bei gehäuftem Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemiologischer Zusammenhang wahrscheinlich ist (§ 6,3 IfSG), wird nach § 16, 25, 28 und 31 IfSG die zuständige Behörde verpflichtet, die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohender Gefahr zu treffen. Dazu kann auch die Anordnung von Personalscreening gehören. Diese Maßnahme wäre dann duldungspflichtig.
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