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Beschreibung

Das Land Rheinland-Pfalz fördert die erstmalige Schaffung beziehungsweise den erstmaligen Erwerb von Wohnraum ausschließlich im Hausbankenverfahren mit zinsgünstigen Darlehen um Haushalten mit geringem Einkommen ein eigenes Zuhause zu ermöglichen. Darüber hinaus wird die Modernisierung von selbstgenutzten sowie vermieteten Wohnungen mit zinsgünstigen Darlehen und Zuschüssen gefördert.

Eigentumsprogramm (Hausbankenverfahren) 
Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden durch ein zinsgünstiges Darlehen
  • der Neubau,
  • der Erwerb vorhandener Objekte,
  • der Ersatzbau nach Abriss
gefördert.
Um ein zinsgünstiges Darlehen zu erhalten ist eine „Bestätigung zur Förderung von selbstgenutztem Wohnraum durch eine Zinsgarantie“ bei der Hausbank abzugeben. Diese Bestätigung wird auf Antrag nur bei der Kreisverwaltung Altenkirchen als allein zuständiger Behörde ausgestellt. Hierzu ist es erforderlich, dass Interessenten sich mit der Kreisverwaltung Altenkirchen in Verbindung setzen.

Die Hausbanken sind umfassend informiert und geben auch gerne Auskünfte.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanspruch auf Bewilligung selbst dann nicht besteht, wenn alle Fördervoraussetzungen vorliegen.

Die Förderung ist möglich, wenn die für den Antragsteller und seine Familie vorgesehene Wohnung nicht größer als 130 Quadratmeter ist. Bei Haushalten mit mehr als vier Personen, bei Jungen Familien mit zwei oder mehr Kindern sowie bei Familien mit Schwerbehinderten erhöht sich diese Wohnungsflächengrenze für jedes weitere Haushaltsmitglied bzw. Schwerbehinderten um 15 Quadratmeter.

Eine Förderung ist möglich, wenn das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze des § 9 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes nicht mehr als zehn beziehungsweise vierzig Prozent überschreitet. Die Höhe des Baudarlehens (Grundbetrag und Zusatzförderbetrag für Kinder) wird je nach der Größe des Haushalts und nach dem Unfang der Überschreitung (zehn oder vierzig Prozent) der Einkommensgrenze individuell ermittelt. Das Ergebnis wird in der Bestätigung zur Förderung von selbstgenutztem Wohnraum durch eine Zinsgarantie mit der Höhe des möglichen Darlehens vermerkt.

Wohnraummodernisierung
Das Land Rheinland-Pfalz fördert Maßnahmen, die den Gebrauchswert von Wohnungen nachhaltig erhöhen und/oder die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern (Modernisierung, Nutzung alternativer und regenerativer Energien, Energieeinsparmaßnahmen) durch Zuschuss oder Zinsgarantie.
Das Programm kann von Vermietern, von dinglich Nutzungsberechtigten oder von selbstnutzenden Eigentümern in Anspruch genommen werden.

Förderfähig sind insbesondere:
  • der erstmalige Einbau einer Sammelheizung oder eines Bades,
  • der Austausch von alten in neue außen liegende Fenster und Fenstertüren in Wohnräumen, wenn ein Energiepass über die Einsparung von Energie vorgelegt wird,
  • Maßnahmen zur besseren Ausnutzung des Energieeinsatzes in Wohnungen, zum Beispiel der Einbau von Solaranlagen für die Beheizung und Erwärmung des Wassers (Maßnahmen zur Nutzung alternativer und regenerativer Energien) oder Baumaßnahmen, die nachhaltig die Einsparung von Heizenergie bewirken, wie das Anbringen einer Wärmedämmung (bei Vorlage eines Energiepasses),
  •  der Ersatz von Wärmeerzeugern (Kessel und Brenner) durch neue mit einer um mindestens zwanzig Prozent geringeren Leistung, wenn zugleich Wärmedämmmaßnahmen durchgeführt werden oder eine Solaranlage eingebaut wird.
Modernisierungsprogramm für selbstgenutzten Wohnraum (Hausbankenverfahren)
Für Modernisierungsmaßnahmen im Bestand erfolgt die Förderung bei größeren Maßnahmen von mehr als zehntausend Euro (Gesamtkosten aller vorgesehenen Maßnahmen) über zinsgünstige Darlehen bei Einhaltung der Einkommensgrenze bei der Hausbank.

Um ein zinsgünstiges Darlehens zu erhalten ist eine „Bestätigung zur Förderung von selbstgenutztem Wohnraum durch eine Zinsgarantie“ bei der Hausbank abzugeben. Diese Bestätigung wird auf Antrag nur bei der Kreisverwaltung Altenkirchen ausgestellt. Hierzu ist es erforderlich, dass Interessenten sich mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Kreisverwaltung in Verbindung setzen. Die Hausbanken sind umfassend informiert und geben auch gerne Auskünfte.

Eine Förderung ist möglich, wenn das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze des § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes um nicht mehr als sechzig Prozent überschreitet. Die Höhe des Darlehens wird je nach der Höhe der Gesamtkosten individuell ermittelt. Das Ergebnis wird in der Bestätigung zur Förderung von selbstgenutztem Wohnraum durch eine Zinsgarantie mit der Höhe des möglichen Darlehens vermerkt.

Modernisierungsprogramm für selbstgenutzten Wohnraum (Investitionszuschuss)
Eine weitere Förderung bei kleineren Modernisierungsmaßnahmen von zweitausen Euro bis höchstens zehntausend Euro Gesamtkosten pro Wohnung und Eigentümer erfolgt über einen Investitionszuschuss bei Einhaltung der Einkommensgrenze beziehungsweise Überschreitung der Einkommensgrenze von nicht mehr als zehn Prozent.

Modernisierungsprogramm für vermieteten Wohnraum (Investitionszuschuss)
Auch hier erfolgt bei kleineren Modernisierungsmaßnahmen von zweitausend Euro bis höchstens zehntausend Euro Gesamtkosten pro Wohnung und Eigentümer eine Förderung über einen Investitionszuschuss, wenn nach der Modernisierungsmaßnahme die monatliche Miete pro Quadratmeter Wohnfläche von 4,65 Euro nicht überschritten wird.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen wird ein Zuschuss in Höhe von fünfundzwanzig Prozent der förderungsfähigen Kosten von höchstens 2.500 Euro gewährt. Mit den Modernisierungsmaßnahmen darf erst begonnen werden, nachdem die Fördermittel bewilligt sind, anderenfalls ist eine Förderung ausgeschlossen. Materiallieferungen und der Einbau sind von Fachfirmen durchzuführen.

Anträge sind bei der Kreisverwaltung Altenkirchen zu stellen. Antragsvordrucke erhalten Sie bei den Verbandsgemeindeverwaltungen im Landkreis Altenkirchen, der Stadtverwaltung Herdorf oder der Kreisverwaltung Altenkirchen.
Wegen einer detaillierten Beratung empfehlen wir, sich mit dem oben genannten Ansprechpartner der Kreisverwaltung Altenkirchen in Verbindung zu setzen.

Rechtsgrundlagen

notwendige Unterlagen

Antragsvordrucke finden Sie auf der Homepage der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz

Behördennummer 115

Schnellzugriffe



Kontakt

Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81-0
Telefon:  115 (einheitliche Behördennummer)
Fax:  02681/812000
E-Mail:  post@kreis-ak.de

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