Besteht eine gesetzliche Meldepflicht für den Arzt, wenn dieser Kenntnis über die chronische MRSA Besiedlung (Kolonisation) eines Beschäftigten erlangt?
a.) Nach dem Berufskrankheitenrecht:
Bei Nachweis einer Infektion mit MRSA, nicht bei alleiniger Besiedlung, besteht für den Arzt dann eine Anzeigepflicht nach § 202 Sozialgesetzbuch VII,
wenn er den begründeten Verdacht auf eine beruflich bedingte Infektion hat.
b.) Nach dem Infektionsschutzgesetz.:
- Meldepflichtig ist seit 2009 nach „Verordnung zur Anpassung der Meldepflicht nach §7 des Infektionsschutzgesetzes“ der Nachweis von MRSA aus Blut oder Liquor.
- Im Falle von gehäuften Infektionen mit MRSA besteht nach § 6 Infektionsschutzgesetz grundsätzlich folgende Meldepflicht, die auch bei MRSA-Infektionen relevant werden könnte: „Meldepflichtig ist u.a. das gehäufte Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird (als Ausbruch nichtnamentlich)“.
