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Besteht eine gesetzliche Meldepflicht für den Arzt, wenn dieser Kenntnis über die chronische MRSA Besiedlung (Kolonisation) eines Beschäftigten erlangt? 

a.) Nach dem Berufskrankheitenrecht:
     Bei Nachweis einer Infektion mit MRSA, nicht bei alleiniger Besiedlung, besteht für den Arzt dann eine Anzeigepflicht nach § 202 Sozialgesetzbuch VII,
     wenn er den begründeten Verdacht auf eine beruflich bedingte Infektion hat.

b.) Nach dem Infektionsschutzgesetz.:
  • Meldepflichtig ist seit 2009 nach „Verordnung zur Anpassung der Meldepflicht nach §7 des Infektionsschutzgesetzes“ der Nachweis von MRSA aus Blut oder Liquor. 
  • Im Falle von gehäuften Infektionen mit MRSA besteht nach § 6 Infektionsschutzgesetz grundsätzlich folgende Meldepflicht, die auch bei MRSA-Infektionen relevant werden könnte: „Meldepflichtig ist u.a. das gehäufte Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird (als Ausbruch nichtnamentlich)“.
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