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Blauzungenkrankheit (Stand 30.10.2023)

Achtung!
Ein Verbringen von BTV-empfänglichen Tieren aus den Niederlanden, aus Nordrhein-Westfalen (NRW) und Niedersachsen nach Rheinland-Pfalz ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die Sie den aktuellen Tierhaltererklärungen für Schlachtvieh und für Zuchtvieh entnehmen können

Wegen des BT-Ausbruchs (Typ 3, bisher kein Impfstoff vorhanden) bei Schafen in NRW und in Niedersachsen haben diese Bundesländer ihren Status „BTV-frei“ verloren.

Von dort darf grundsätzlich kein Vieh mehr in andere freie Gebiete verbracht werden.

Die nachstehenden aktuellen Tierhaltererklärungen enthalten die Bedingungen, unter denen eine Verbringung trotzdem möglich ist und müssen die Tiere im gegebenen Falle begleiten.

Am 05.09.2023 wurden erstmals seit Jahren Fälle von Blauzungenkrankheit (BT) in den Niederlanden (Region zwischen Amsterdam und Utrecht) bestätigt. Es handelt sich um den Serotyp 3 des BT-Virus, der bisher vorwiegend auf italienischen Inseln sowie in Tunesien und Israel nachgewiesen wurde.

Aufgrund der dynamischen Seuchenlage und den unklaren tatsächlich betroffenen Betrieben ist erhöhte Aufmerksamkeit angesagt, um den BTV-Freiheitsstatus von Rheinland-Pfalz nicht zu gefährden.

Ganz Rheinland-Pfalz ist gem. Allgemeinverfügung des Landesuntersuchungs-amtes Koblenz (LUA) ab 05.06.2023 kein Sperrgebiet mehr.

Eine Impfung der Bestände wird weiterhin vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität empfohlen.

Das  in  Folge  der  BTV-8-Ausbrüche im Januar 2019 eingerichtete  Sperrgebiet  umfasste das gesamte Landesgebiet von Rheinland-Pfalz. Erst mit Allgemeinverfügung des LUA vom 27.01.2023 wurde für weite Landesteile, einschließlich des Landkreises Altenkirchen, das Sperrgebiet zunächst teilweise aufgehoben.

Allgemeines:

Die Blauzungenkrankheit ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, für die alle Wiederkäuer empfänglich sind. Sie wird durch ein Virus verursacht, das durch infizierte Stechmücken (Gnitzen)  übertragen  wird.  Das  klinische  Krankheitsbild  geht mit schmerzhaften  Haut- und  Schleimhautentzündungen am  Kopf,  den Geschlechtsorganen, den Zitzen  und am Kronsaum  der  Klauen  einher.  Neben  Leistungseinbußen  durch  Milchrückgang,  Gewichtsverlust und Aborte führen schwere Verlaufsformen auch zu  hohen Sterblichkeitsraten  (insbesondere  bei  Schafen). 

Da  die  erregerübertragenden  Gnitzen  durch  den Wind weiträumig (bis zu  150 km) verdriftet werden können, weist die Blauzungenkrankheit eine starke Ausbreitungstendenz auf.

Verbringungsverbote aus dem Sperrgebiet dienen dem Zweck des Allgemeinwohls, eine  Weiterverbreitung  der  Seuche  mit  der  Folge  von  Tierverlusten,  wirtschaftlichen Einbußen  und  Handelsrestriktionen  zu  verhindern. 

Anzeigepflichten  dienen  dazu, den  zuständigen  Veterinärbehörden  zu  ermöglichen,  ggf.  noch  nicht erfasste  und  bisher unbekannte  Wiederkäuerbestände  zu  untersuchen  und entsprechenden Schutzmaßregeln zu unterstellen.

Behördennummer 115

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Telefon:  115 (einheitliche Behördennummer)
Fax:  02681/812000
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