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Haben Beschäftigte im Gesundheitsdienst und der Wohlfahrtspflege grundsätzlich die Pflicht, Arbeitgebern, Vorgesetzten und Betriebsärzten ihre chronische MRSA-Kolonisation bei der Einstellung zu offenbaren oder auch in der Folge bekannt zu geben?

Eine Auskunftspflicht/Offenbarungspflicht eines Bewerbers bzw. Beschäftigten über seinen Gesundheitszustand besteht mangels gesetzlicher Vorgaben und in der Regel auch arbeitsrechtlicher grundsätzlich nicht. Diese kann sich jedoch als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag ergeben, wenn diese Information für die Erfüllung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung von maßgeblicher Bedeutung ist
Inwiefern die MRSA-Besiedlung bei einem Bewerber bzw. eines Beschäftigten für die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Leistung maßgeblich ist, lässt sich aktuell nicht sagen. Systematische Studien über das Risiko einer Übertragung von MRSA auf Patienten, z.B. mit hohem Infektionsrisiko bei Betreuung durch einen mit MRSA-besiedelten Beschäftigten fehlen. Somit kann das Risiko in diesem Bereich nicht beziffert werden und folglich keine generelle Auskunftspflicht des Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber gefordert werden.

Es finden sich jedoch immer wieder Berichte, wo in Einzelfällen die Übertragung von MRSA vom Personal auf Patienten dokumentiert worden ist (Kontrolle der Weiterverbreitung von MRSA-Personal im Gesundheitsdienst als Carrier, Epidemiologisches Bulletin, 5.9.2008/Nr.36). Es fehlen Regelungen für Arbeitgeber, wie mit der Trägerschaft bei Beschäftigten zu verfahren ist.
Somit muss an Beschäftigte appelliert werden, sich aus Gründen des vorsorgenden Patientenschutzes gegenüber dem Arbeitgeber zu offenbaren, insbesondere, wenn Risikopatienten/kritische Bereiche von ihm betreut werden. Gleichzeitig muss an Arbeitgeber appelliert werden, für diese Fälle angemessene Vereinbarungen in Absprache mit den Arbeitnehmervertretungen zu implementieren und zu kommunizieren.

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