Ist das gehäufte Auftreten von nosokomialen Besiedlungen durch MRSA nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtig?
Nach § 6 Abs. 3 IfSG ist dem Gesundheitsamt unverzüglich das gehäufte Auftreten von nosokomialen Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, als Ausbruch nichtnamentlich zu melden. Für die Definition von nosokomialen Infektionen kann auf § 2 Ziffer 8 IfSG verwiesen werden.
