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Kann eine zuständige Behörde ein Tätigkeitsverbot für Träger von MRSA aussprechen und wie unterscheidet es sich vom Beschäftigungsverbot?

Gemäß §16 oder §31 Abs.2 IfSG kann die zuständige Behörde Personen, die Krankheitserreger in sich tragen, die Ausübung bestimmter Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen, wenn im sehr seltenen Einzelfall z.B. bei Unzuverlässigkeit, die Gefahr der Weiterverbreitung besteht. Das Tätigkeitsverbot darf nur ausgesprochen werden, wenn es geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.
Beschäftigungsverbote dagegen richten sich an den Arbeitgeber und müssen von ihm umgesetzt werden. Sie können aufgrund des IfSG oder anderer gesetzlicher Regelwerke ausgesprochen werden. Allein aufgrund der Trägerschaft von MRSA lassen sich keine generellen Beschäftigungsverbote ableiten.
Behördennummer 115

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Telefon:  115 (einheitliche Behördennummer)
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E-Mail:  post@kreis-ak.de

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