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MRSA-Allgemeine Vorbemerkungen

MRSA bedeutet „multiresistenter Staphylococcus aureus“ und beinhaltet die Widerstandsfähigkeit gegen Antibiotika nicht aber gegenüber Desinfektionsmittel. Nicht resistente Staphylokokken finden sich bei 15 -40% gesunder Kinder im Nasenvorhof, ohne dass in Kindereinrichtungen häufig Staphylokokken-Infektionen auftreten. Die Übertragung von MRSA von Mensch zu Mensch findet vor allem im Bereich der Pflege statt und ist im Bereich des allgemeinen Lebens (somit auch in Kindergärten und Schulen) selten. Zusammenfassend sind gesunde Kinder durch eine Übertragung durch MRSA nicht gefährdet.
Alle Kinder haben das Recht auf Teilnahme an einer Kindergartengemein-schaftseinrichtungen und sind schulpflichtig. Im IfSG ist eine Besiedlung oder Erkrankung mit MRSA keine meldepflichtige Erkrankung. Kinder mit MRSA können somit uneingeschränkt den Regelkindergarten bzw. die Regelschule besuchen.
Von der Teilnahme im Kindergarten- bzw. von der Schule ausgeschlossen sind Kinder, welche an einer Impetigo contagiosa erkrankt sind (IfSG §34 Abs.1), bis eine Weiterverbreitung ausgeschlossen ist. Erreger der Impetigo contagiosa sind häufig Staphylokokken mit bestimmten Pathogenitätsfaktoren. Multiresistenzen gegen Antibiotika sind hierbei jedoch selten. Eine Ausnahme bilden Infektionen mit caMRSA (community acquired MRSA). Hierbei handelt es sich um multiresistente Staphylokokken, welche häufig den Pathogenitätsfaktor PVL (Panton-Valentin- Leukozidin) besitzen. Infektionen mit caMRSA  sind bisher in Deutschland bei Kindern jedoch eine Rarität. In Kindergarteneinrichtungen sind die Pathogenitätsfaktoren der Erreger bedeutender als ihre Resistenzen gegen Antibiotika.
Bei Kindern, die an chronischen Erkrankungen leiden  und mit MRSA besiedelt sind, ist es die Grundkrankheit selbst, die ärztlich begleitete Therapie und Sanierungsversuche notwendig macht und nicht die Gefährdung anderer Kinder.
Wenn ein mit MRSA-besiedeltes Kind eine Kindereinrichtung besucht, welche Kinder mit ausgeprägten Hauterkrankungen, Wunden oder einer geschwächten Immunabwehr betreut werden, sind weiterführende Beratungen unter Einbeziehung von Experten (primärer Ansprechpartner ist das Gesundheitsamt) erforderlich.
Grundsätzlich gilt auch für diese Kinder die Schulpflicht und das Infektionsschutzgesetz, d.h. es gibt kein generelles Besuchsverbot und es besteht keine Mittelungspflicht (siehe Flyer MRE-Netzwerk Rhein-Main). Demgegenüber ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit der gefährdeten anderen Kinder zu berücksichtigen.

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Telefon:  02681/81-0
Telefon:  115 (einheitliche Behördennummer)
Fax:  02681/812000
E-Mail:  post@kreis-ak.de

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