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Welche Konsequenzen hat das Unterlassen der Weitergabe von Informationen um Besiedlungs- oder Infektionsstatus von Patienten?

Zu Patienten, bei denen spezielle Hygienemaßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und von Krankheitserregern mit Resistenzen  erforderlich sind, müssen gemäß § 13 Absatz 1 der „Landesverordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen in Rheinland –Pfalz  vom 17.2.2012“ die erforderlichen Informationen zeitgleich mit der Verlegung, Überweisung oder Entlassung an die Einrichtungen, die Notfallrettung oder Krankentransport betreiben, an die aufnehmende Einrichtung oder die weiterbehandelnde niedergelassene Ärztin oder den weiterbehandelnden niedergelassenen Arzt weitergegeben werden.
Die Informationen sind also an diejenigen, die mit den Patienten nach der Maßnahme (Verlegung, Überweisung, Entlassung) in Kontakt kommen, weiterzugeben. Daher sind explizit der Rettungsdienst, die aufnehmende Einrichtung (auch Pflegeeinrichtung) und weiterbehandelnde Ärzte genannt.

Nach § 14 Absatz 2  der Landesverordnung begeht die Einrichtung, welche die obengenannten Informationen an die entsprechenden Einrichtungen nicht weitergibt eine Ordnungswidrigkeit, für die ein Bußgeld erhoben werden kann.

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