Welche Maßnahmen zur Expositionsminimierung bzgl. MRSA ST 398 sind in der Tierhaltung möglich/sinnvoll?
Nach TRBA 466 „Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaes) in Risikogruppen“ ist Staphylococcus aureus in Risikogruppe 2 eingestuft und pathogen für Mensch und Wirbeltiere. Grundsätzlich besteht neben der Übertragungsmöglichkeit von Staphylococcus aureus von Tieren auf Menschen auch die Übertragungsmöglichkeit von Menschen auf Tiere. Daher ergeben sich hinsichtlich der Hygienemaßnahmen zum Schutz der Tiere und der Hygiene- und Schutzmaßanahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes durchaus gegenseitige Synergieeffekte. Beispiele können allgemeine Hygienemaßnahmen im Bereich der Nutztierhaltung gleichzeitig auch dem Schutz für die Beschäftigten dienen.
Um einer möglichen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe für Beschäftigte entgegen zu wirken, hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen zu veranlassen. Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Schutzmaßnahmen und diese wiederum vor persönlichen Schutzmaßnahmen.
Speziell für den Umgang mit MRSA ST 398 infizierten und infektionsverdächtigen Tieren liegt darüber hinaus eine Musterbetriebsanweisung vor, die u.a. spezielle Schutzmaßnahmen beinhaltet.
Um einer möglichen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe für Beschäftigte entgegen zu wirken, hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen zu veranlassen. Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Schutzmaßnahmen und diese wiederum vor persönlichen Schutzmaßnahmen.
Speziell für den Umgang mit MRSA ST 398 infizierten und infektionsverdächtigen Tieren liegt darüber hinaus eine Musterbetriebsanweisung vor, die u.a. spezielle Schutzmaßnahmen beinhaltet.
