Öffentliche Bekanntmachung: Rechtsverordnung über das Naturdenkmal Nr. 91
Rechtsverordnung über das Naturdenkmal Nr. 91
im Landkreis Altenkirchen
vom 28. September 2026
Aufgrund § 28 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBL. I S.2542) in der aktuellen Fassung sowie § 13 Landesnaturschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LNatSchG) vom 06.10.2015 (GVBL.2015, S. 283) in der aktuellen Fassung wird verordnet:
§ 1 Bezeichnung
Der in § 2 näher bezeichnete Baum wird zum Naturdenkmal bestimmt. Das Naturdenkmal trägt die Bezeichnung „Alte Eiche in der Holl“ und steht auf dem Eigentum der Ortsgemeinde Mauden, Gemarkung Mauden, Flur 1, Flurstück 143/1.
§ 2 Schutzgegenstand und Schutzzweck
(1) Bei dem Baum handelt es sich um eine ca. 240 Jahre alte Stiel-Eiche (Quercus robur) mit einem Stammumfang von derzeit ca. 4 m, einer Höhe von ca. 28 m und einem Kronendurchmesser von ca. 22 m.
(2) Die Eiche zeichnet sich neben ihrer beeindruckenden Größe, durch ihren markanten Stamm, ihre hervorragende, reich verzweigte Krone, sowie durch ihren vitalen, gesunden Zustand aus. Im Hinblick auf das Umfeld ist der Baum einzigartig in seiner Erscheinung. Das dominierende Erscheinungsbild der Eiche prägt die Naturlandschaft um Mauden in hervorragender Weise.
(3) Der Baum und seine Umgebung sollen wegen ihrer besonderen Seltenheit, Eigenart und Schönheit erhalten bleiben.
§ 3 Verbote
(1) Die Beseitigung des Naturdenkmales sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung / Beeinträchtigung des Naturdenkmales oder seines Erscheinungsbildes führen können, sind verboten.
(2) Im Umkreis von 20 Metern, gemessen vom Stamm des Baumes, sind insbesondere verboten:
a) das Aufasten, Beschneiden oder Abbrechen von Zweigen,
b) das Verletzen des Wurzelwerkes oder der Rinde,
c) das Pflügen sowie das Bepflanzen mit Gehölzen,
d) das Verdichten des Bodens, das Befahren oder Abstellen von Fahrzeugen, sowie das Befestigen des Bodens in jeder Form,
e) die Anlage von Lagerplätzen sowie die Lagerung oder das Zurücklassen von Stoffen, Flüssigkeiten oder Gegenständen aller Art,
f) das Aufschütten von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen, Mineralölerzeugnissen, Klärschlamm, Dünger oder Bioziden aller Art,
g) die Entwässerung oder andere den Wasserhaushalt verändernde Maßnahmen,
h) das Aufschütten, Abgraben, Ausschachten oder jede anderweitige Veränderung der Bodengestalt,
i) die Anlage von unter- oder oberirdischen Leitungen aller Art, einschließlich Fernmeldeeinrichtungen, sowie das Überspannen mit Leitungen aller Art,
j) offenes Feuer,
k) das Aufstellen von Buden, Verkaufsständen, Verkaufswagen, Wohnwagen , zelten, Bänken oder Warenautomaten,
l) die Errichtung baulicher Anlagen, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen, einschließlich der Errichtung von Zäunen,
m) das Errichten und Anbringen von Werbeanlagen, Bildern, Schildern oder Beschriftungen. Die amtliche Kennzeichnung der Schutzausweisung ist zulässig.
n) Bei der Errichtung von Tierausläufen ist das Naturdenkmal großflächig auszusparen.
§ 4 Gebote
Der Eigentümer, Besitzer, Nutznießer oder Inhaber der Trägerschaft des Naturdenkmales
a) ist verpflichtet, Schäden oder Mängel an dem Naturdenkmal der Unteren Naturschutzbehörde unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen, rechtzeitig Anträge für die Durchführung der Erhaltungsmaßnahmen zu stellen sowie alle notwendigen Schutz-, Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen zu dulden und zu ermöglichen.
b) Duldet die Begehung seines Grund und Bodens durch die Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde sowie der von ihr beauftragten Gutachter und Fachfirmen.
§ 5 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 3 dieser Verordnung sind alle seitens der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Maßnahmen zur Sicherung, Pflege und Erhaltung des Naturdenkmales.
(2) Befreiungen von den Vorschriften des § 3 dieser Verordnung können von der Kreisverwaltung Altenkirchen – untere Naturschutzbehörde – auf Antrag erteilt werden, wenn
a) Die Durchführungen der Bestimmungen im Einzelfall
- zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes zu vereinbaren ist oder
- zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
b) überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
Befreiungen können mit Auflagen oder Bedingungen verbunden sowie widerruflich oder befristet gewährt werden.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 37 (1) Nr.2 des Landesnaturschutzgesetztes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
a) entgegen § 3 Abs. 1 das Naturdenkmal beseitigt oder Handlungen durchführt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmales führen können
b) gegen die Verbotstatbestände des § 3 Abs. 2 verstößt.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Altenkirchen, den 28. September 2026
Kreisverwaltung Altenkirchen
gez.
Dr. Peter Enders
Landrat
