Sprengstofferlaubnis
Zuständige Behörde
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Ansprechpartner
Sachbearbeiterin
Parkstraße 1
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Wenn Sie als Privatperson mit explosionsgefährlichen Stoffen wie zum Beispiel Schwarzpulver, Nitrozellulosepulver oder Feuerwerkskörpern umgehen möchten, müssen Sie das Sprengstoffgesetz (SprengG) beachten und brauchen eine behördliche Erlaubnis.
Voraussetzungen
Um eine Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie müssen für den Umgang mit Schwarzpulver, Nitrozellulosepulver und anderem Treibladungspulver das 21. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen sind im Einzelfall bei Sportschützen möglich.
- Sie müssen für den Umgang mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F4 und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 (z. B. Raketenmotoren) das 21. Lebensjahr vollendet haben.
- Sie müssen für den Umgang mit Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 oder F3 das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Sie müssen über Fachkunde verfügen. Die Fachkunde wird durch ein Zeugnis nachgewiesen, welches die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang bescheinigt (entfällt bei Pyrotechnik Kategorie F3).
- Sie müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
- Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen z.B. in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.
- Sie müssen ein Bedürfnis nachweisen können. Der Nachweis ist zielgruppenspezifisch; Jäger müssen hierfür beispielsweise ihren Jagdschein einreichen, Sport- und Böllerschützen eine Bescheinigung über ihre Mitgliedschaft und Teilnahme in Schützen- und Brauchtumsschützenvereinigungen. (Entfällt bei Erlaubnis zum Umgang mit Feuerwerkskörpern oder anderen pyrotechnischen Gegenständen wie Raketenmotoren).
- Sie müssen über geeignete Räume zur Aufbewahrung verfügen
Sie können den Antrag über den unten aufgeführten Onlinedienst stellen oder einen klassischen Papierantrag stellen. Vordrucke für den Papierantrag finden Sie unter dem Punkt "Vordrucke".
rechtsgrundlagen
nachweis der Fachkunde
Bescheinigung nach § 27 SprengG (391 kB)
Onlinedienst
Hier gelangen Sie zum Onlinedienst der Kreisverwaltung Altenkirchen für die Beantragung der Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz:
Onlinedienst der Kreisverwaltung Altenkirchen für die Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz
