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07.02.2024

Aufenthaltserlaubnis für ukrainische Kriegsflüchtlinge bis März 2025 verlängert

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Foto: Gerd Altmann/Pixabay

Altenkirchen. Die Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine, die vor dem russischen Angriffskrieg geflohen sind und in Deutschland Schutz erhalten haben, gelten aktuell bis zum 4. März 2025 fort. Dies hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) durch Rechtsverordnung festgelegt, der der Bundesrat am 24.November 2023 zugestimmt hat.  Darauf weist die Kreisverwaltung aktuell hin und bittet darum, von Anfragen bezüglich Verlängerungsterminen für ukrainische Kriegsflüchtlinge abzusehen. Die Betroffenen müssen keinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsstatus stellen und es sind keine damit verbundenen Termine bei den Ausländerbehörden notwendig.

Grundlage für die weitere Verlängerung des vorübergehenden Schutzes ist ein Beschluss der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) von September 2023. Die Regelungen für den vorübergehenden Schutz waren erstmals am 4. März 2022 durch Beschlussfassung des EU-Rates aktiviert worden. Seitdem gilt für Vertriebene aus der Ukraine die Richtlinie 2001/55/EG, die auch als „Massenzustromrichtlinie“ bezeichnet wird. Der vorübergehende Schutz nach der Richtlinie war zunächst bis zum März 2024 aktiviert worden und verlängert sich nunmehr um ein weiteres Jahr bis März 2025.



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