Tierseuchenbekämpfung - Geflügelpest/Vogelgrippe/New-Castle-Krankheit
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Ansprechpartner
Abteilungsleiter, Amtstierarzt
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Sachbearbeiter
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beschreibung
Die klassische Geflügelpest (Vogelgrippe) ist hoch ansteckend und verläuft bei Hausgeflügel, insbesondere bei Hühnern, mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen. Wassergeflügel kann das gefährliche Virus aber auch längere Zeit relativ unerkannt tragen und verbreiten. Heimische Singvögel sind nicht betroffen. Geflügelpest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Jeder Verdacht muss unverzüglich beim Veterinäramt angezeigt werden.
Für alle Geflügelhalter unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Tiere besteht die gesetzliche Pflicht (Viehverkehrsverordnung), ihren Bestand beim zuständigen Veterinäramt anzuzeigen. Das gilt für Hühner, Puten, Enten, Gänse, Fasanen, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Wachteln und Laufvögel wie Strauße, Nandus oder Emus.
Vorsichtsmaßnahmen gegen die Geflügelpest -
Appell an die Geflügelhalter (Stand 08.12.2020)
Deutschlandweit kommt es alljährlich, in jüngster Zeit vermehrt, zu Ausbrüchen der Geflügelpest bei Wildvögeln und auch vereinzelt in Geflügelhaltungen. Die jetzige Form der Geflügelpest ist mit schweren Krankheitssymptomen verbunden und hoch ansteckend.
Als mögliche Einschleppungsquelle in Geflügelbestände gelten vor allem Wildvögel (insbesondere wildlebendes Wassergeflügel). Die Verschleppung des Virus aus einem bereits infizierten Hausgeflügelbestand kann auch durch Tiertransport, Personen oder verschmutzte Gerätschaften wie Transportboxen, Fahrzeuge etc. erfolgen.
Im Kreis Altenkirchen gibt es keine Aufstallpflicht – aber:
Alle Geflügelhalter – privat oder gewerblich - werden vorbeugend zur Einhaltung von Vorsichtsmaßnahmen aufgerufen und müssen im gegebenen Falle aufstallen können.
Bitte achten Sie auf die Veröffentlichungen und amtlichen Mitteilungen in den Medien.
Weitere aktuelle Info, auch zu anderen Tierkrankheiten, können Sie den Internetseiten des FLI (Friedrich-Löffler-Institut) oder des LUA (Landesuntersuchungsamt RLP) entnehmen.
Geflügel sollte nach Möglichkeit vorsorglich so gehalten werden, dass ein Kontakt zu Wildvögeln vermieden wird.
Für jeden Freilandgeflügelhalter besteht die Pflicht (Geflügelpest-Verordnung):
-Geflügel nur an Stellen zu füttern, zu denen Wildvögel keinen Zugang haben,
-Geflügel nicht mit Wasser zu tränken, das für Wildvögel zugänglich ist,
-Futter, Streu und Gerätschaften vor Kontakt mit Wildvögeln zu schützen.
Jeder Geflügelhalter hat die Pflicht:
-gehäufte Todesfälle bzw. unklare Krankheitsfälle oder einen erheblichen Einbruch der Legeleistung durch rasche Untersuchung auf Geflügelpest durch den Haus-/Hoftierarzt abklären zu lassen
-ein Register über Zugänge und Abgänge von Geflügel zu führen, (einschließlich Nennung des Transporteurs und Empfängers)
-Aufzeichnungen über verendete Tiere/Werktag zu machen (nun auch bei Beständen unter 100 Tiere) und Aufzeichnungen über die Legeleistung/Werktag zu machen (nun auch schon bei Beständen über 10 Tieren).
-Ställe sollten nur mit sauberem Schuhwerk (Plastiküberzieher) und Schutzkleidung betreten werden. Betriebsfremde müssen betriebseigene Schutzkleidung tragen und der Halter ist für den Verbleib im Betrieb und die ordnungsgemäße Entsorgung oder Desinfizierung verantwortlich.
- Einrichtungen zur Desinfektion des Schuhwerkes und zum Waschen der Hände sind vorzuhalten!
-Bei Anordnung der Stallpflicht müssen entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.
-Hobbyhalter sollten bei Kauf oder Tausch von Rassegeflügel mit Züchterkollegen besonders auf Gesundheitszustand und Herkunft achten.
Auf die fortlaufende Pflicht zur Impfung des Geflügels gegen Newcastle-Disease (ND) wird abschließend besonders hingewiesen.
