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Tierseuchenbekämpfung - Schweinepest bei Wildschweinen

Zuständige Behörde

Ansprechpartner

Veterinärwesen und Landwirtschaft
Abteilungsleiter, Amtstierarzt
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81-2810
Fax:  02681/81-2800
E-Mail:  harald.gruenau@kreis-ak.de
Raum:  350

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Landwirtschaft
Sachbearbeiter
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81-2830
Fax:  02681/81-2800
E-Mail:  volker.birk@kreis-ak.de
Raum:  352

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Tierschutz
Sachbearbeiterin
Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81-2836
Fax:  02681/81-2800
E-Mail:  alina.prohl@kreis-ak.de
Raum:  358

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An die Schweinehalter im Kreis Altenkirchen

Schweinehaltungshygiene-Verordnung (SchHaltHygV) und Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-VO)

Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in Nordrhein-Westfalen

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Afrikanische Schweinepest (ASP) stellt seit einiger Zeit, insbesondere nach dem Ausbruch der ASP bei Wildschweinen im Kreis Olpe am 14.06.2025 eine akute Gefahr der Übertragung auch auf unsere Hausschweine dar. Es handelt sich um eine fieberhafte, hoch ansteckende Viruserkrankung mit seuchenhaftem, oft tödlichem Verlauf. Bei Ausbrüchen sind großräumige Handelssperren mit erheblichen wirtschaftlichen Verlusten zu besorgen. Insbesondere offene Haltungsformen stellen ein hohes Übertragungsrisiko für die Tiere dar.

Die sogenannte infizierte Zone in NRW befindet sich nur wenige Kilometer entfernt von der Kreisgrenze zu Altenkirchen. Es ist daher von größter Bedeutung, dass alle schweinehaltenden Betriebe im Kreis Altenkirchen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine weitere Ausbreitung der Tierseuche zur verhindern! Für die Hausschweinehaltung gelten daher folgende Regularien, die wir Ihnen hiermit bekannt geben.

Bei jeglicher Form der Schweinehaltung (auch Hobbyhaltung) ist Folgendes zu beachten:

- Futter, Einstreu und Tränkewasser dürfen nicht zugänglich für Wildschweine sein
- Sicherheitsmaßnahmen wie eine doppelte Umzäunung (1,50 Meter hoch, wildschweinsicher) sind zu treffen, so dass bei im Freien  gehaltenen Schweinen der Kontakt zu Wildschweinen sicher verhindert wird
- Alle Schweine sind mit Ohrmarken zu kennzeichnen
- Das Betreuungspersonal im Hausschweinestall darf keinen Kontakt zu anderen Schweinen haben
- Lebensmittelabfälle dürfen nicht an Schweine verfüttert werden. Eine besondere Gefahr geht von nicht erhitzten Fleisch- und Wurstwaren aus
- Transportfahrzeuge müssen nach jedem Transport einer geeigneten Reinigung und Desinfektion unterzogen werden
- Betriebsfremde Personen dürfen keinen Zutritt zu Schweinehaltungen erhalten. In Ausnahmefällen (z. B. Tierarztbesuche) sind strenge Hygienemaßregeln einzuhalten (stalleigene Overalls, Stiefel und gründliche Handwäsche oder Handschuhe, Desinfektion).
- Führen eines Bestandsregisters mit allen Zu- und Abgängen. Bei erhöhten Todesfällen und allen klinischen Erkrankungen, die das Vorliegen der ASP-Infektion nicht sicher ausschließen lassen, ist unbedingt Rücksprache mit dem betreuenden Tierarzt und ggf. dem Schweinegesundheitsdienst zu halten. Bei Überschreitung der Grenzwerte für Todesfälle gemäß der Schweinehaltungshygieneverordnung veranlassen Sie eine weiterführende Untersuchung. Insbesondere Tiere, die unspezifische Symptome mit Fieber, Schwäche, Fressunlust, Bewegungsstörungen und Atemproblemen, aber auch Durchfall mit Blutungsneigung zeigen, sind unbedingt auf Schweinepest zu untersuchen.

Hinweis:

Mit dem entsprechenden Vorbericht und dem Vermerk der differentialdiagnostischen Ausschlussuntersuchung auf anzeigepflichtige Tierseuchen (wie Klassische und Afrikanische Schweinepest) sind am Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz (LUA) die Untersuchungen kostenfrei!

Bitte bedenken Sie, dass das Risiko eines Eintrages des Schweinepestvirus in Schweinehaltungen als hoch eingeschätzt wird. In europäischen Nachbarländern kommt es seit Anfang 2014 zu Ausbrüchen, in Hessen sowie Rheinland-Pfalz seit Mitte 2024 und nun in Nordrhein-Westfalen seit Juni 2025. Der Kreis Altenkirchen ist weiterhin Monitoring Gebiet. Die Entwicklung der Seuchensituation kann daher jederzeit eine vorübergehende Verschärfung der Haltungsanforderungen erforderlich machen.

Bitte beachten Sie ggf. die amtlichen Bekanntmachungen.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften können mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Dr. Harald Grünau

Beprobung der Wildschweine (Stand 07/2024)

Beprobung der Wildschweine Schweinepest (KSP/ASP) und Trichinen (Beliehene Jäger)

- Die Afrikanische Schweinepest hat Rheinland-Pfalz erreicht -  (Stand 7/2024)


Hinweisposter “Afrikanische Schweinepest“ (mehrsprachig)

1. Monitoring des Schwarzwildes auf Schweinepest
Allen Jagdausübungsberechtigten kommt im Zuge der Bekämpfung der Schweinepest bei Wildschweinen eine hohe Verantwortung bei der Bejagung und bei der Durchführung des Monitorings zu. Bitte seien Sie besonders wachsam!

Wegen der hohen Gefahr der weiteren Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest in die Wild- und Hausschweinbestände ist eine frühe Erkennung und Bekämpfung der Seuche geboten.

Gemäß der gültigen Allgemeinverfügung des Landesuntersuchungsamtes Koblenz (LUA) sind weiterhin von

  • allen krank erscheinend erlegten Wildschweinen ohne Gewichtsbegrenzung (auch abgekommene oder mit Organveränderungen) sowie
  • von allen verendet aufgefundenen ohne Gewichtsbegrenzung (Fallwild und auch Verkehrsopfer),

Proben für die Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest (ASP) einzureichen.

Gesund erlegte Wildschweine sind seit Januar 2020 nicht mehr zu beproben. Nur einige ausgewählte Reviere werden für ein Monitoring auf Klassische Schweinepest (KSP) besonders zur Einsendung aufgefordert.

Vorgehen:

Eine EDTA-Kabevette mit Schweiß oder bluthaltiger Körperflüssigkeit füllen (keine Milz), gut verschließen und ggf. abwaschen! Es sind immer nur die vom LUA/Veterinäramt vorgesehenen EDTA-Röhrchen mit Barcodes zu verwenden! Bei Fallwild kann je nach Zustand auch ein Röhrenknochen zur Untersuchung des Knochenmarks eingesandt werden.

Die ASP (KSP)-Probe muss vom Jäger sauber verpackt sein und mit dem vollständig ausgefüllten (nicht verschmutzten oder durchnässten) Begleitschein für die Beprobung beim Landesuntersuchungsamt (LUA) Koblenz versehen sein. Dieser Beutel kann auf gleichem Wege wie die Trichinenproben an die Kreisverwaltung abgegeben werden. Die Schweinepestprobe muss aber von den Trichinenproben vollständig getrennt verpackt sein. Bitte verwenden Sie nur die aktuellen Probenbegleitscheine! Diese sind auf der LUA-Homepage (am PC ausfüllbar) eingestellt. Ebenfalls werden dort im Download-Bereich zahlreiche Info- und Merkblätter vorgehalten. Das LUA entscheidet selbst über den Umfang der Untersuchung.

Jäger erhalten für die Beprobung von Fallwild und Unfallwild für die Einsendung der Probe eine Prämie von 70 €. Die Abrechnung erfolgt ausgehend vom LUA über den Landesjagdverband.

Die Wildkörper unterliegen zunächst bis zum Laborergebnis keinen Restriktionen.

Sie müssen aber im Falle eines positiven Befundes wieder auffindbar sein. Fundort und Wildkörper sollten mit einem Foto dokumentiert werden. Dies kann wertvolle Hilfen bei der Bewertung des Todeszeitpunktes und des Seuchenverlaufs geben.

 

2. Die Trichinenprobe
wird vom beliehenen Jäger genommen. In jedem Revier soll mindestens ein Jäger den entsprechenden Antrag an das Veterinäramt stellen. In Einzelfällen ist die Beprobung auch noch in Absprache mit dem für Ihre Verbandsgemeinde zuständigen Fleischuntersuchungspersonal möglich.
Achtung! Angegebene Wartefrist für das Ergebnis der Trichinenuntersuchung, ggf. nach Angaben des Fleischuntersuchungspersonals, einhalten (in der Regel bis einen Tag nach dem Untersuchungstermin)! Zuordnungsmöglichkeit der Proben zum einzelnen Wildkörper sicherstellen (Markierung durch revierbezogene Wildmarke von der Unteren Jagdbehörde).

Der Tierkörper gilt bis zum Ablauf der Frist auf dem vorgegebenen Schein des Veterinäramtes als beschlagnahmt!
Die Untersuchung erfolgt in der Regel nicht sofort am Tag der Probenabgabe bzw. -entnahme. Untersuchungstage sind zurzeit Montag und Donnerstag!
 
Eine Nachricht an Sie erfolgt sofort, wenn der Tierkörper wegen Trichinenbefall oder positiver Schweinepestuntersuchung untauglich wird. Deshalb bitte außer der vollständigen Anschrift eine Telefonnummer angeben und erreichbar sein!

Für die Beleihung von Jägern zur Trichinenprobenentnahme ist ein besonderer Antrag notwendig. Bitte wenden Sie sich an das Veterinäramt. Die Gebühr für die Beleihung beträgt einmalig 16,00 EUR. Die Gebühr für die Untersuchung der Wildschweine auf Trichinen wurde für beliehene Jäger, die die Probe selbst nehmen und zu den Sammelstellen bringen, auf null reduziert (für Dachse bitte 11,00 EUR gemäß Gebührensatzung beifügen).

Praktisches Vorgehen:
Beliehene Jäger bringen eine amtliche Wildmarke (werden revierbezogen von der Unteren Jagdbehörde ausgegeben) am Wildkörper an und machen entsprechende Angaben auf dem Probenbegleitschein. Zuordnung der Probe zum Einzeltier muss eindeutig möglich sein!

Benötigt wird eine Probenmenge von mindestens 50 Gramm Muskelfleisch (ca. hühnereigroß)  aus dem Vorderlauf gem. Ausführungen in der Beleihung! Vorgegebene Aufkleber immer direkt auf dem Beutel mit dem Fleischstück anbringen (nicht auf der umgebenden Verpackung)! Gut lesbar beschriften! Im Labor wird damit bei der Vielzahl der Proben der jeweilige Bezug zum Probenbegleitschein dokumentiert und eventuelle Nachproben sind sicher zuzuordnen.

Jede Trichinenprobe separat verpackt zu den Abgabestellen bringen, nicht etwa in die Tüte mit der ASP-Probe geben oder umgekehrt.

EDTA-Röhrchen für die Schweinepestuntersuchung können, mit dem entsprechenden Probenbegleitschein (separat und auslaufsicher verpackt), in einem anderen Beutel auf dem gleichen Weg zur Kreisverwaltung gegeben werden.

Verfügbare Formulare

Icon Formular Tierseuchenrechtliche Anordnung des Landesuntersuchungsamtes zum Schutz gegen die Schweinepest - 08.08.2017  | PDF-Dokument, 2.9 MB
Icon Formular Merkblatt Afrikanische Schweinepest  | PDF-Dokument, 30 kB
Icon Formular Fragen und Antworten zur Afrikanischen Schweinepest  | PDF-Dokument, 46 kB
Icon Formular Checkliste Vermeidung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Schweine haltende Betrieben  | PDF-Dokument, 121 kB
Icon Formular Fragen und Antworten zur Aujeszkyschen Krankheit  | PDF-Dokument, 23 kB
Icon Formular Förderung revierübergreifender Jagden ab 2014  | PDF-Dokument, 1.2 MB
Icon Formular Förderantrag revierübergreifende Jagden  | PDF-Dokument, 217 kB
Icon Formular Untersuchungsantrag auf KSP und ASP Wildschweine (Einzel)  | PDF-Dokument, 202 kB
Icon Formular Untersuchungsantrag auf KSP und ASP Wildschweine (Sammel)  | PDF-Dokument, 278 kB
Icon Formular 2024-08-23 Flyer Kleinsthaltung von Haus und Minischweinen Ministerium  | PDF-Dokument, 1.2 MB
Icon Formular 2024-08-22_Merkblatt_Kleinsthaltungen_Landesuntersuchungsamt  | PDF-Dokument, 662 kB
Behördennummer 115

Kontakt

Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81-0
Telefon:  115 (einheitliche Behördennummer)
Fax:  02681/812000
E-Mail:  post@kreis-ak.de

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