Unterhaltsvorschuss
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beschreibung
Kinder bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, die von dem Elternteil, bei dem sie nicht leben, keinen oder nur einen geringen Unterhalt bekommen, können Unterhaltsvorschuss erhalten.
rechtsgrundlagen
notwendige unterlagen
- Antrag auf Unterhaltsvorschuss
- Geburtsurkunde des Kindes (Kopie reicht)
- Kopie der Vaterschaftsanerkennung- beziehungsweise -feststellung (nur, wenn der Kindesvater nicht in der Geburtsurkunde aufgeführt ist)
- erweiterte Meldebescheinigung des Kindes und des alleinerziehendem Elternteils nach § 18 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (nicht älter als vier Wochen!)
- falls vorhanden, Kopie des Unterhaltstitel (zum Beispiel Urkunde, Beschluss, Urteil et cetera)
- Kopie des Personalausweises des alleinerziehenden Elternteils
- Bei Kindern ab zwölf Jahren (nur bei Leistungsbezug Jobcenter) den kompletten ALG-II-Bescheid
- Bei Kindern ab fünfzehn Jahren Schulbescheinigung (nicht älter als vier Wochen) beziehungsweise Kopie des Ausbildungsvertrags, der Gehaltsbescheinigung et cetera
- Bei Ausländern: Reisepass oder aktueller Aufenthaltstitel (Kopie reicht)
Falls der Antrag nicht persönlich abgegeben wird, bitte senden an:
Kreisverwaltung Altenkirchen
- Unterhaltsvorschusskasse-
57609 Altenkirchen
gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
