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INFORMATION ZUR NEUEN DSGVO FÜR DEN BEREICH DER FAHRERLAUBNISBEHöRDE DER KREISVERWALTUNG ALTENKIRCHEN ALLGemein

Sehr geehrte Damen und Herren,
der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns wichtig. Nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind wir verpflichtet, Sie darüber zu informieren, zu welchem Zweck die Fahrerlaubnisbehörde Daten von Ihnen erhebt, speichert oder weiterleitet. Gleichzeitig möchten wir Sie über Ihre Rechte in puncto Datenschutz aufklären:

Rechtsgrundlage der Verarbeitung:

Die Fahrerlaubnisbehörde verarbeitet Daten zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen

  • für die Zulassung und Überwachung von Personen zum Straßenverkehr nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
  • für Maßnahmen zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes (BKrFQG) und der darauf basierenden Verordnungen (BKrFQV),
  • für Maßnahmen zur Durchführung des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (FahrlG)
  • Maßnahmen zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes mit Verordnung

Die örtlichen Fahrerlaubnisregister und das Zentrale Fahrerlaubnisregister werden geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Fahrerlaubnisse und welche Führerscheine eine Person besitzt oder für welche sie die Neuerteilung beantragen kann. Die örtlichen Fahrerlaubnisregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind für die Beurteilung der Eignung und Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen und für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen. Grundlage hierfür ist § 49 StVG.

Rechtsgrundlage der Verarbeitung:

Die Verarbeitung erfolgt maßgeblich aufgrund von Art. 6 Abs. 1 c) und e) EU-DSGVO i.V.m. §§ 48 ff. StVG sowie der auf dem StVG basierenden FeV (hier insbesondere § 21, § 48a und § 49 ff., § 57 und die §§ 59 ff.). Sie erfolgt weiterhin auch dem Fahrpersonalgesetz mit Verordnung, dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz und weiteren spezialgesetzlichen Vorschriften. Für freiwillige Angaben erfolgt die Verarbeitung aufgrund von Art. 6 Abs. 1 a EU-DSGVO, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung erklärt hat.
Ihre Fahrerlaubnisbehörde ist hierbei verantwortliche Stelle im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 DSGVO.
Alle Kontaktdaten finden Sie unter Punkt 8.

1.Datenerhebung beim Antragsteller/ bei der Antragstellerin

Es werden folgende Kategorien von Daten verarbeitet:

  • Personendaten (§ 22a FeV, § 57 FeV, § 50 StVG);
  • Fahrerlaubnisdaten (§ 57 FeV, § 50 StVG, §§ 4 und 5 FahrlG);
  • Daten zu Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren, Fahrverboten, Sperren und Entziehungen der Fahrerlaubnis (§ 57 FeV, § 50 StVG);
  • Daten zur persönlichen Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs (§§ 11 bis 14 FeV);
  • Fahrschuldaten (§ 21 FeV) und Daten zur Berufskraftfahrerqualifikation (§ 5 und 6 BKrFQV);
  • auf freiwilliger Basis Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse).
  • Fahrerlaubnisdaten, Personaldaten im Rahmen der Beantragung einer Fahrerkarte (§ 5 FPersV)
  • Firmendaten, Personendaten von beauftragten Fachkräften sowie Schulungsnachweise im Rahmen der Beantragung von Werkstatt- und Unternehmenskarten (§§ 7, 9 FPersV)

Geben Sie personenbezogene Daten (ausgenommen die als freiwillige Angabe gekennzeichneten Daten) nicht an, kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden. Ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum ohne die erforderliche Erlaubnis zu führen oder vorgeschriebene Erlaubnisdokumente und Bescheinigungen nicht mitzuführen, kann eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mitzuteilen. In diesem Fall kann bei Rückfragen oder Problemen im Zusammenhang mit der Vorgangsbearbeitung dann nur schriftlich Kontakt mit Ihnen aufgenommen werden. Dies kann dazu führen, dass sich die Bearbeitungsdauer verlängert und Ihr Antrag nicht zeitnah bearbeitet werden kann.

2. Datenerhebung bei anderen Stellen

Es werden Daten verarbeitet, die der Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen des Antragsverfahrens zur Verfügung gestellt werden. Die erfassten Daten stammen auch von Meldebehörden, technischen Prüfstellen, dem Kraftfahrbundesamt, der Bundesdruckerei, den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Polizeidienststellen, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Datenübermittlung an die Fahrerlaubnisbehörde befugt sind. Daten können aber auch einen anderen Ursprung haben.

3. Manueller bzw. automatisierter Datenabgleich und Datenübermittlung

Die Übermittlung von personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich, wenn und soweit die Übermittlung ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist.
Die nach § 57 FeV gespeicherten Daten dürfen auf Grundlage diverser gesetzlicher Bestimmungen an andere Stellen bzw. Behörden übermittelt werden:

  • Kraftfahrt-Bundesamt: zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister (§ 52 StVG i. V. m. § 58 FeV)
  • Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr: Erteilung des Prüfauftrages (§ 22 Abs. 4 FeV)
  • Bundesdruckerei (Anlage 8 der FeV)
  • Strafverfolgungsbehörden: zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben (§ 52 StVG i. V. m. § 58 FeV)
  • andere Organisationseinheiten in der Behörde (z.B. Bußgeldbehörde, Amt für Finanzen, Amt für Recht und Kommunalaufsicht)
  • andere Fahrerlaubnisbehörden (§ 58 Abs. 3 FeV)
  • Übermittlung und Nutzung von Daten für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke (§ 57 StVG i. V. m. § 50 StVG i. V. m. §§ 38, 38a, 38b StVG)
  • ausländische öffentliche Stellen: Auskunftsersuchen, Fundsachen, Rückgabe ausl. Führerschein - Die jeweiligen Empfänger erhalten die übermittelten Daten ausschließlich zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben
  • Verwaltungsgerichte zur Durchführung gerichtlicher Verfahren

4. Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland

Ihre Angaben werden gem. §§ 55, 56 StVG, 56 FeV Richtlinie 2011/82 EU lediglich dann an ein Drittland oder eine internationale Organisation übermittelt, soweit dort seitens der EU ein angemessenes Datenschutzniveau i. S. v. Art. 32, 44 bis 50 DSGVO anerkannt ist.

5. Datenverarbeitung zur Bearbeitung des Antrags sowie für die Erfüllung der Registerpflichten

Die Datenverarbeitung erfolgt, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stellen liegenden, gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder Sie eingewilligt haben, und die Verarbeitung für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind.

6. Dauer der Speicherung und Löschung Ihrer personenbezogenen Daten

Daten im örtlichen Fahrerlaubnisregister werden nach § 61 Abs. 3 und 4 StVG gelöscht, soweit die zugrunde liegende Fahrerlaubnis vollständig oder hinsichtlich einzelner Fahrerlaubnisklassen erloschen ist oder eine amtliche Mitteilung über den Tod des/der Betroffenen eingeht oder bei Vollendung des 110. Lebensjahres der betroffenen Person.
Nach Erlöschen oder Beendigung der Erlaubnisse, Anerkennungen, Rechtsverhältnisse und der Aktivitäten beträgt die Löschfrist 5 Jahre. Ansonsten werden die Daten nach der amtlichen Mitteilung über den Tod des Eingetragenen gelöscht.
Vorgelegte Unterlagen im Rahmen des Antrages werden nach 10 Jahren gelöscht oder vernichtet. Lichtbild und Unterschrift werden 2 Jahre nach Abschluss des Antrages gelöscht.
Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse sind gem. § 2 Abs. 9 StVG nach spätestens 10 Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen in Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahreignungsregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen.
Freiwillige mit Einwilligung der betroffenen Person erhobene Daten werden gelöscht, wenn der Zweck der Speicherung entfallen ist oder die betroffene Person die Löschung fordert.
Die Löschung von Eintragungen im Zentralen Fahrtenschreiberregister beträgt 5 Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Karte (§ 13 der Fahrpersonalverordnung – FPersV).

7. Rechte als Betroffener

Sie haben als betroffene Person das Recht, von der Kreisverwaltung Altenkirchen Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 15 DSGVO), die Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO), die Löschung der Daten (Art. 17 DSGVO) und die Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) zu verlangen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Sie können verlangen, die bereit-gestellten personenbezogenen Daten gemäß Art. 20 DSGVO zu erhalten oder zu übermitteln. Sie können nach Art. 21 DSGVO Widerspruch einlegen. Die Einwilligung in die Verarbeitung Ihrer freiwillig angegebenen Daten können Sie jederzeit widerrufen. Unbeschadet anderer Rechtsbehelfe können Sie sich beim Landesbeauftragten für den Datenschutz beschweren.

8. Kontaktdaten

Landesdatenschutzbeauftragte/-r:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz:
Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz, Telefon: 06131/208-2449, Telefax: 06131/208-2497
Webseite: https://www.datenschutz.rlp.de, E-Mail: poststelle@datenschutz.rlp.de

Verantwortliche/-r:
Kreisverwaltung Altenkirchen, Fahrerlaubnisbehörde, Parkstraße 1, 57610 Altenkirchen
E-Mail: fahrerlaubnisbehoerde@kreis-ak.de, Tel.: 02681/812381

(behördlicher) Datenschutzbeauftragte/-r:
Kreisverwaltung Altenkirchen, Datenschutzbeauftragter, Parkstraße 1, 57610 Altenkirchen.
E-Mail: Datenschutzbeauftragter@kreis-ak.de, Tel.: 02681/813636

Bitte beachten Sie, dass bei jeglichen Informationen zu personenbezogenen Daten ein Identifikationsnachweis erforderlich ist. Auskünfte am Telefon oder per einfacher E-Mail sind somit nicht möglich.
Bei Rückfragen im Zusammenhang mit der DSGVO stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Behördennummer 115

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Kontakt

Parkstraße 1
57610 Altenkirchen
Telefon:  02681/81-0
Telefon:  115 (einheitliche Behördennummer)
Fax:  02681/812000
E-Mail:  post@kreis-ak.de

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